Chronik der Kirchengemeinde Steinkirchen/Effeld  
   
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Am 20. Januar 1928 verließ Pfarrer PETERS die Pfarre Steinkirchen, um die Pfarrstelle in Ameln zu übernehmen.

Zu seinem Nachfolger wurde am 10. Februar
Pfarr-Rektor SCHLEIHS (Schleiß)
in Ehingen-Hüttenheim ernannt.
Er ist geboren am 10. Oktober 1884 in Schoppen, Kreis Malmedy, und besuchte nach der Volksschule die Gymnasien von Rheinbach und Münstereifel, wo er im Jahre 1906 das Reifezeugnis erhielt.
Von 1906-1909 studierte er Philosophie und Theologie in Bonn und empfing am 19. Februar 1910 die hl. Priesterweihe im Kölner Dom.
Seine 1. Anstellung erhielt er als Kaplan an ‘Liebfrauen’ in Köln-Mülheim.
1915 wurde er als Religionslehrer an das Lyzeum der Dominikanerinnen nach Euskirchen versetzt.
1920 kam er als Kaplan nach ‘Liebfrauen’ in Krefeld und 1924 als Pfarr-Rektor nach Ehingen-Hüttenheim.
Am 11. März 1928 wurde er durch Dechant AXER aus Ophoven als Pfarrer von Steinkirchen feierlich eingeführt, unter großer Anteilnahme der Bewohner von Steinkirchen und Ehingen-Hüttenheim!

Am 17. Juni sah die Pfarrkirche in Steinkirchen die erste feierliche Aufnahme in den ‘kath. Jünglingsverein’.
40 Jugendliche legten das ‘Fuldaer Bekenntnis’ ab und weihten dadurch ihr Leben dem Dienste Christi und Mariens.
Tapfer und treu wollen sie in diesem Dienste sein.


1929

Am 12. Mai war feierliche Aufnahme in die ‘Marianische Jungfrauenkongregation’.
23 Jungfrauen legten das Versprechen ab, als echte Marienkinder zu leben.
Es geschah zum 1. Male vor dem neuen Marien-Altar in Effeld, der von der Jungfrauenkongregation gestiftet wurde.
Nach dem Entwurfe des Architekten VAN GEISTEN in Köln hat Bildhauer TILLMANNS aus Erkelenz den Altar hergestellt, der als echtes Kunstwerk angesprochen werden kann und die Ausstattung der Effelder Kirche wesentlich bereichert hat.
Die 4 Messingziselierte und polierte Altarleuchter wurden von dem Goldschmiede Friedrich PRINZ aus M. Gladbach angefertigt.

Am 23. Juni wurde vor dem Hochamte die neue Fahne der St. Martini-Schützenbruderschaft geweiht.
Sie ist entworfen von der Fahnenfabrik Anton PETERS in Krefeld.
Es ist ein herrliches Banner, das der Bruderschaft wirklich zur Ehre gereicht.
Möge sie immer treu stehen zu der Fahneninschrift
‘Seid stark im Herrn!’

Hier schließt der von Pfarrer SCHLEIHS (Schleiß) geführte Teil der Pfarrchronik.

Als sein Nachfolger versuche ich
- Pfarrer Hubert ESSER -
die vorhandene Lücke über den Zeitabschnitt 1929-1936 so gut wie möglich auszufüllen.

Am 1. April 1929 dankt der langjährige Küster der Pfarrer, Herr Peter JENNISSEN aus Steinkirchen aus Gesundheitsgründen ab.
28 Jahre hat er mit großer Gewissenhaftigkeit und vorbildlichem Eifer den Küster-, Organisten- und Dirigentendienst in Steinkirchen und Effeld versehen.

Sein Nachfolger wurde Herr Josef RÜTTEN aus Effeld.
Er ist geboren am 7. Februar 1904 als Sohn der Eheleute Leonard RÜTTEN und Maria Magdalena DECKERS.
Seine Ausbildung empfing er in Roermond (Holland) als Schüler des dortigen Chormeisters Elbert FRANSSEN.

Ein für die Geschichte der weiteren Heimat bedeutsames Ereignis war die Errichtung der Diözese Aachen am 13. August 1930 durch einen zwischen dem ‘Apostolischen Stuhl’ und der Preußischen Staatsregierung abgeschlossenen Vertrag.
Damit ging ein lang gehegter Wunsch der Bevölkerung des Aachener Gebietes in Erfüllung.
Die im Jahre 1801 errichtete, dann aber infolge der Bulle ‘De salute animarum’ vom Juli 1821 aufgehobene Diözese Aachen wird nun wieder hergestellt und der Diözese ein Bischof mit dem Sitz in Aachen zurückgegeben.


Die neue Diözese umfaßt den westlichen Teil der Mutterdiözese Köln, dazu kommen im Norden 3 Dekanate der Diözese Münster, nämlich Dülken, Kempen und Lobberich.
Sie zählt 432 Pfarreien und 47 Rektorate mit insgesamt 944 Geistlichen und
Katholiken.

1930

Schon seit längerer Zeit trug Pfarrer SCHLEIHS (Schleiß) sich mit dem Gedanken, den Wohnsitz des Pfarrers von Steinkirchen nach Effeld zu verlegen.
Bei den eigenartigen Bevölkerungsverhältnissen der Pfarre war dies eine dringende Notwendigkeit.
In Effeld wohnen 10/11 der Bevölkerung, nämlich 800 von 880!
Nachdem Effeld im Jahre 1910 ein eigenes Gotteshaus erhalten hatte, verlagerte sich nach und nach der Schwerpunkt des kirchlichen Lebens nach Effeld.
Seelsorge und Religionsunterricht verlangten gebieterisch die Anwesenheit des Geistlichen in Effeld.
Pfarrer SCHLEIHS (Schleiß) trug diesen Gedanken dem Kirchenvorstande vor, der volles Verständnis dafür zeigte und in der Sitzung vom 10. Januar 1930 einstimmig den Beschluß faßte, in Effeld ein neues Pfarrhaus zu bauen.
Ein schöner Bauplatz war vorhanden, es war ein hinter der Effelder Kirche gelegenes Grundstück, das der Kapellenbauverein Effeld der Kirchengemeinde kostenlos zur Verfügung stellte.
Die Kosten für den Neubau sollten aufgebracht werden durch den Verkauf der Pastorat in Steinkirchen und durch Aufnahme einer Hauszinssteuer-Hypothek.
Die Ausschachtungsarbeiten und Spanndienst sollten unentgeltlich von der Gemeinde geleistet, ebenso Sand und Kies kostenlos geliefert werden.

Unter dem 13. Februar erteilte die Erzbischöfliche Behörde in Köln die Genehmigung zum Neubau.

Der Landwirt Wilhelm PELZER aus Steinkirchen, dessen Anwesen kurz vorher durch Feuer vernichtet worden war, kaufte das alte Pfarrhaus in Steinkirchen zum Preise von 9.000 Mark und richtete es durch Anbau von Scheune und Stallungen zu einem Bauernhofe ein.

Am 13. August wurden der Firma BRUDERMANNS & WINKENS aus Karken die Beton-, Maurer-, Zimmer-, Dachdecker-, Putz-, Schreiner-, Platten-, Türen- und Treppenarbeiten zum Gesamtpreis von 14.567 Mark übertragen.

Der Entwurf zu dem neuen Pfarrhaus stammt von dem jungen Dipl.-Ing. Hubert RADEMACHER, M. Gladbach, der in äußerst geschickter Weise und mit feinem Verständnis die ihm gestellte Aufgabe löste. Der Verfasser schuf bei größtmöglicher Ausnutzung der zur Verfügung stehenden Grundfläche einen klaren Grundriß, eine geschickt aufgeteilte Fassade, die sich der ländlichen Umgebung aufs beste anpaßt.
Nach und nach entstanden um das Haus Anlagen mit Nutz- und Ziersträuchern, Obstbäume wurden angepflanzt, ein Gemüsegarten angelegt, das ganze Anwesen mit einer immergrünen Thuja-Hecke eingefriedigt.
Das Haus bekam eine Hauswasserleitung und eine Warmwasserheizungsanlage.


Alle Handwerker führten die ihnen aufgetragenen Arbeiten zur größten Zufriedenheit aus, mit einziger Ausnahme des Schreiners LIECK aus Schafhausen bei Heinsberg, dessen Arbeiten zu vielen Klagen Anlaß gaben.

Das neue Pfarrhaus in Effeld gilt mit Recht als das schönste im Dekanate Wassenberg.
Dem Erbauer, Pfarrer SCHLEIHS (Schleiß), gebührt der Dank seiner Nachfolger, ebenso der gebefreudigen Pfarrgemeinde!


Eine andere große Bausorge der Gemeinde ist der alte Turm der Pfarrkirche in Steinkirchen.
Derselbe stammt aus dem 15. / 16. Jahrhundert.
Er ist im Laufe der Zeit sehr schadhaft geworden. Die Schiefer sind zum Teil heruntergefallen. Im Fallen beschädigten sie auch leider das Dach der Kirche.
Die Holzverschalung des Turmes muß erneuert werden.
Nach Ansicht von Fachleuten müssen auch die Turmbalken durch neue ersetzt werden, da die alten, wenn auch noch gut erhalten, durch ihr hohes Alter so spröde geworden sind, daß sie nicht mehr benagelt werden können.
Das Mauerwerk muß neu eingefugt, das Sandsteingesimse, dessen Profil vollständig verwittert ist, muß erneuert werden.
Die Kosten für solch umfangreiche Reparaturen kann die Gemeinde unmöglich allein tragen.
Da der Turm unter Denkmalschutz steht, ist zu hoffen, daß auch von der Provinz und vom Staate Beihilfen geleistet werden

In seiner Sitzung vom 14. Februar 1930 beschließt der Kirchenvorstand die Instandsetzung des Turmes und bewilligt dafür 500 Mark.
Zugleich wird der Vorsitzende beauftragt, die notwendigen Schritte zu unternehmen, um vom Staate und von der Provinzial-Denkmalpflege angemessene Zuschüsse zu erlangen.

Die Pfarre Steinkirchen befindet sich in der sonderbaren Lage, daß sie zwei Gotteshäuser hat: die Pfarrkirche in Steinkirchen und die Herz-Jesu-Kapelle in Effeld.
Die große Pfarrkirche liegt bei den 80 Einwohnern von Steinkirchen, die kleinere Kapelle bei den 800 Katholiken von Effeld!

Hätte man im Jahre 1876, statt die baufällige Kirche in Steinkirchen wieder aufzubauen, eine neue Kirche in Effeld errichtet!

Die beiden Gotteshäuser, so lieb und wert sie den Gläubigen sind, bedeuten für die kleine Pfarre eine außerordentlich schwere Belastung, die auf die Dauer untragbar wird.

Das Interesse des größten Teils der Bevölkerung für die Pfarrkirche schwindet - wie verständlich ist! - immer mehr, damit auch die Gebefreudigkeit.
Größer dagegen ist die Liebe und Opferbereitschaft für das Effelder Gotteshaus, um so mehr als hier noch manches zur inneren Ausstattung fehlt.

Pfarrer SCHLEIHS (Schleiß) ließ es sich angelegen sein, durch Sammlungen und erbetene Schenkungen, dem Gotteshause einen würdigen Schmuck zu verleihen.


Der Hauptaltar bekam einen neuen Anstrich. Zwei Nebenaltäre (zur Muttergottes und zum hl. Joseph) wurden aufgestellt.
Mehrere Statuen wurden angeschafft, so besonders die ‘Muttergottes-Figur mit Jesuskind’ auf dem rechten Nebenaltar, ferner Figuren der hl. Mutter Anna, der hl. Agnes, des hl. Antonius und des hl. Hubertus, ebenso die Herz-Jesu-Statue und Aloysius-Statue neben dem Hauptaltar.
Zwei große Messing-Kronleuchter wurden von zwei edelmütigen Spendern gestiftet.


1931

Eine besonders begrüßenswerte Bereicherung der Effelder Kirche war die im Jahre 1931 beschaffte Orgel.
Sie wurde hergestellt von der Firma Carl BACH, Aachen.
Sie hat 2 Manuale, 1 Pedal, 14 klingende Register, 54 Zinkpfeifen, 636 Zinnpfeifen, 105 Holzpfeifen, insgesamt 795 Pfeifen.

Sie wurde eingeweiht bei Gelegenheit der Frühkirmes im Rahmen einer musikalischen Andacht, bei der sie erstmalig von Organisten DOBBELS (ein Mitinhaber der Firma BACH) vorgeführt wurde.
Herr Dechant AXER, Ophoven, nahm die kirchliche Benediktion vor.
Der Beschaffungspreis betrug rund 8.000 Mark.
Diese große Summe wurde durch Haussammlungen, bei denen alle Effelder sich großmütig beteiligten, und durch einige namhafte Spenden aufgebracht.
Das Werk ist in bezug auf Disposition und Klangfülle den Raumverhältnissen sehr gut angepaßt.

Inzwischen sind die Arbeiten an dem neuen Pfarrhaus in Effeld soweit fortgeschritten, daß es bezogen werden kann.
Pfarrer SCHLEIHS (Schleiß) mußte die ehemalige Pastorat bereits im September 1930 verlassen, da der Käufer Wilhelm PELZER dort einzog.
Pfarrer SCHLEIHS nahm vorübergehend Wohnung in ‘Haus Effeld’, dessen Besitzerinnen, die Geschwister Baronessen Maria und Anna VON BLANCKART ihn gern aufnahmen.
Am 24. März 1931, am Tage vor dem Feste ‘Mariä Verkündigung’ erfolgte der Einzug in das fertiggestellte neue Pfarrhaus.

Nun wohnt der Pfarrer von Steinkirchen in Effeld, in unmittelbarer Nähe des dortigen Gotteshauses, mitten unter seinen Pfarrkindern, während er bisher 20 Minuten von ihnen entfernt wohnte.
Viele Wege, die bisher zur Kirche und zur Schule nach Effeld gemacht werden mußten, sind dadurch erspart.
Der Gottesdienst findet in Steinkirchen und in Effeld statt. Sonntags ist eine Messe in Steinkirchen und eine in Effeld. Werktags ist Donnerstags eine hl. Messe in Steinkirchen, an den übrigen Tagen ist sie in Effeld.
Auch Beichtgelegenheit sowohl in Effeld wie in Steinkirchen.
So ist allen seelsorglichen Bedürfnissen beider Ortschaften in gerechter Weise genügt.


Für die im Jahre 1929 wieder errichtete Diözese Aachen wurde Cardinal SCHULTE von Köln am 1. September 1930 einstweilen als ‘Apostolischer Administrator’ ernannt.

Am 30. Januar 1931 wurde als erster Bischof von Aachen der bisherige Generalvikar der Erzdiözese Köln, Dr. Joseph VOGT vom hl. Vater bestellt.
Dr. VOGT hatte auch die Abtrennungs- und Grenzregulierungsarbeiten zwischen den beiden Diözesen geleitet.
Am 19. März 1931 - seinem Namenstage - wurde er in der ‘Hohen Metropolitankirche’ zu Köln von Sr. Eminenz zum Bischof konsekriert.
Am Feste ‘Mariä Verkündigung’ trat er sein Amt an, jedoch leitete er einstweilen noch von Köln aus die Diözese, weil Aachen noch keine Bischofswohnung und kein Verwaltungsgebäude hatte.
Inzwischen wurde in der ‘Casino-Straße’, Aachen-Burtscheid eine Wohnung für den neuen Bischof und im ‘Boxgraben’ ein Gebäude für die Diözesanverwaltung erworben, die am 1. Juli 1931 bezogen wurden.
Seitdem ist das Bistum Aachen ganz selbständig, hat eigenes ‘Bischöfliches Palais’ und eigenes Generalvikariat.
Generalvikar wurde der Hochw. Herr Dr. Hermann Joseph STRÄTER, der zugleich Weihbischof der Diözese Aachen war.
Am 21. November erhielt die Diözese Aachen ihr besonderes PROPRIUM (=die wechselnden Texte und Gesänge der Messe) für MISSALE (=Meßbuch) und BREVIER (=Gebetbuch der katholischen Geistlichen; Stundengebet).
Gegenüber dem ‘Kölner Proprium’ weist es eine geringere Zahl von ‘Heiligen und Seligen’ auf.

Am 8. Dezember erfolgte eine Neuordnung des ‘Ewigen Gebetes’. Fortan ist die Feier des ‘Ewigen Gebetes’ am 29. November; früher war sie am 9. Dezember.

Am 28. Dezember 1930 verschied in Arnoldsweiler bei Düren der Hochw. Herr Jubilarpriester Heinrich SASSEN im Alter von 84 Jahren.
Geboren in Düsseldorf am 8. Juni 1846 studierte er Theologie in Bonn und München und wurde am 28. März 1873 in den Stürmen des KULTURKAMPFES von dem damaligen Erzbischof MELCHERS zum Priester geweiht.
Während des ganzen KULTURKAMPFES war er Kaplan in hiesiger Pfarre (vgl. Seite 81 der Original-Chronik), zeitweise Lehrer an der Schule in Effeld, und als die Pfarreien Ophoven und Dremmen vakant wurden, Pfarrverwalter dortselbst.
Er wohnte in der damaligen Schule (der jetzigen Effelder Kirche gegenüber).
Dort empfing er öfters, wie die Ortsbewohner heute noch glaubwürdig erzählen, den Besuch von Erzbischof MELCHERS, der vom benachbarten Holland, wo er in der Verbannung lebte, incognito (als Bauer verkleidet) nach Effeld kam und dem Vikar SASSEN geheime, wichtige Aufträge für die Verwaltung der verwaisten Erzdiözese erteilte.
1890 wurde er Pfarrer in Kreuzberg bei Wipperfürth, später kam er in gleicher Eigenschaft nach Frimmersdorf bei Grevenbroich, bis er am 26. März 1904 die Pfarrstelle Arnoldsweiler bei Düren übernahm.
Dort hat er mit vielem Kunstsinn und unter großen persönlichen Opfern die Arnoldus-Kapelle mit dem ‘Grabe des hl. Arnoldus’ restauriert und die herrliche neue Pfarrkirche gebaut.
Mit erstaunlicher geistiger und körperlicher Frische hat er bis in sein hohes Alter hinein gearbeitet, bis er am 28. Dezember 1930 vom ‘Herrn über Leben und Tod’ heimgerufen wurde.
Auch in hiesiger Gemeinde ist sein Andenken als dasjenige eines eifrigen, kinderliebenden, tüchtigen Seelsorgers lebendig.
I. P.


1932

Am 5. März 1932 verstarb in München-Gladbach Herr Pfarrer Joseph PETERS, langjähriger Seelsorger der Pfarre Steinkirchen.
Er war geboren am 8. Dezember 1870 in Simmerath, Kr. Monschau.
Nach dem Besuch der Volksschule erhielt er einige Monate Privatunterricht und kam 1885 nach Theux in Belgien, wo er in dem ‘Collegium Marianum’ der deutschen Lazaristen- patres die Klassen Quinta bis Obertertia persolvierte.
1889 ging er zum Gymnasium nach Siegburg, wo er nach vier Jahren die Reifeprüfung bestand.
Seine theologischen Studien machte er an der Universität in Bonn 1893-1896.
Ostern 1896 trat er in das Erzbischöfliche Priesterseminar in Köln ein und wurde am 10. August 1897 durch den Hochw. Herrn Weihbischof Dr. SCHMITZ zum Priester geweiht. Seine erste Anstellung erhielt er als Vikar in Eitorf a. d. Sieg, wo er bis Weihnachten 1897 verblieb. Er wurde dann als Kaplan nach Süchteln berufen.
Hier wirkte er 11 Jahre, bis zu seiner Ernennung zum Pfarrer von Steinkirchen.
18 Jahre hat er in hiesiger Pfarre mit Eifer und Erfolg gearbeitet.
1928 übernahm er die Pfarrstelle Ameln bei Jülich. Aber bereits im folgenden Jahre mußte er wegen Krankheit auf die Stelle Ameln verzichten.
Er lebte noch 3 Jahre im Ruhestande, bis der Tod ihn am 5. März 1932 von seinem Leiden erlöste.
Während seines ganzen Priestertums war er ein treuer Diener seines Gottes und ein stiller, ergebener Leidträger auf dem Kreuzwege seines Lebens. In allem suchte er nur ‘Gottes Ehre’. Er selbst sagte bei Gelegenheit seines silbernen Priesterjubiläums: „Der Priester tritt nur dreimal in seinem Leben hervor: erstens bei der Primiz, zweitens beim silbernen, vielleicht auch beim goldenen Priesterjubiläum, drittens an seinem Sterbetage: Sonst ist seine Arbeit eine bescheidene und vollzieht sich in der Stille. Denn er sucht nicht SEINE Ehre, sondern einzig und allein die ‘Ehre Gottes’.“
Die Pfarre Steinkirchen, in der er mehr als die Hälfte seines Priesterlebens verbrachte, war ihm innig ans Herz gewachsen. Noch lange nach seinem Weggange von hier, während er im Ruhestand lebte, zog es ihn oft zu seiner früheren Wirkungsstätte Steinkirchen hin.
Gern kam er von M.-Gladbach nach Birgelen und ‘Schloß Elsum’, von wo aus er die Kirchtürme von Steinkirchen und Effeld sehen konnte, und kehrte dann wieder in die Einsamkeit seines Ruhestandes zurück.
Gott lohne seinem treuen Diener sein Wirken und Dulden
in der Ewigkeit!

Am 4. Juli 1932 spendete der Hochwürdigste Herr Weihbischof Dr. Hermann Joseph STRÄTER, Aachen in der Herz-Jesu-Kirche zu Effeld 73 jungen Christen der Pfarre das hl. Sakrament der Firmung.


Bei dieser Gelegenheit besuchte ‘Seine Bischöfliche Gnaden’ zum ersten Male das neue Pfarrhaus in Effeld.
Auch war es die erste Firmung im Effelder Gotteshaus.


1933

Das Jahr 1933 brachte Deutschland einen großen politischen Umschwung, der sich auch in religiös-kirchlicher Hinsicht bedeutsam auswirken sollte.
Am 30. Januar übernahm Reichskanzler Adolf HITLER die Regierung.
Die politischen Parteien wurden sämtlich aufgelöst und verboten.
Nur die nationalsozialistische deutsche Arbeiterpartei blieb bestehen und übernahm die gesamte politische und weltanschauliche Bildung und Führung des deutschen Volkes.

Wie wird sich unter diesen Umständen die Zukunft der kath. Kirche in Deutschland gestalten?
So fragte man sich in banger Besorgnis.
Da gelang es, nach längeren Verhandlungen zwischen Vertretern der Regierung und dem deutschen Episkopat am 20. Juli 1933 ein Konkordat abzuschließen, dessen Wortlaut hier folgen soll.

KONKORDAT
zwischen dem ‘Hl. Stuhl’ und dem deutschen Reich
vom 20. Juli 1933, ratifiziert am 10. September 1933.


PRÄAMBEL

Se. Heiligkeit Papst PIUS XI. und der Präsident des deutschen Reiches, von dem gemeinsamen Wunsche geleitet, die zwischen dem Hl. Stuhl und dem deutschen Reich bestehenden freundschaftlichen Beziehungen zu festigen und zu fördern, gewillt, das Verhältnis zwischen der katholischen Kirche und dem Staat für den Gesamtbereich des deutschen Reiches in einer beide Teile befriedigenden Weise dauernd zu regeln, haben beschlossen, eine feierliche Übereinkunft zu treffen, welche die mit einzelnen deutschen Ländern abgeschlossenen Konkordate ergänzen und auch für die übrigen Länder eine in den Grundsätzen einheitliche Behandlung der einschlägigen Fragen sichern soll.

Zu diesem Zweck haben Se. Heiligkeit Papst PIUS XI. zu Ihrem Bevollmächtigten
Se. Eminenz den Hochwürdigsten Herrn Kardinal Eugenio PACELLI, Ihren Staats- sekretär, der deutsche Reichspräsident zum Bevollmächtigten den Vizekanzler des deutschen Reiches Herrn Franz VON PAPEN ernannt, die, nachdem sie ihre beider- seitigen Vollmachten ausgetauscht, und in guter und gehöriger Form befunden haben,
über ff. Artikel übereingekommen sind:


Artikel 1: Freiheit der Kirche.

Das Deutsche Reich gewährleistet die Freiheit des Bekenntnisses und der öffentlichen Ausübung der katholischen Religion.
Es anerkennt das Recht der katholischen Kirche, innerhalb der Grenzen des für alle geltenden Gesetzes, ihre Angelegenheiten selbständig zu ordnen und zu verwalten und im Rahmen ihrer Zuständigkeit für ihre Mitglieder bindende Gesetze und Anordnungen zu erlassen.

Artikel 2: Reichskonkordat und Länderkonkordate ....................

Artikel 3: Diplomatische Vertretung.

Um die guten Beziehungen zwischen dem Heiligen Stuhl und dem deutschen Reich zu pflegen, wird wie bisher ein Apostolischer Nuntius in der Hauptstadt des deutschen Reiches und ein Botschafter des deutschen Reiches beim Heiligen Stuhl residieren.

Artikel 4: Freiheit des Verkehrs und der Korrespondenz von Papst und Bischöfen.

Der Heilige Stuhl genießt in seinem Verkehr und seiner Korrespondenz mit den Bischöfen, dem Klerus und den übrigen Angehörigen der katholischen Kirche in Deutschland volle Freiheit. Dasselbe gilt für die Bischöfe und sonstigen Diözesanbehörden für ihren Verkehr mit den Gläubigen in allen Angelegenheiten ihres Hirtenamtes.
Anweisungen, Verordnungen, Hirtenbriefe, amtliche Diözesanblätter und sonstige die geistliche Leitung der Gläubigen betreffende Verfügungen, die von den kirchlichen Behörden im Rahmen ihrer Zuständigkeit erlassen werden, können ungehindert veröffentlicht und in den bisher üblichen Formen zur Kenntnis der Gläubigen gebracht werden.

Artikel 5: Staatlicher Schutz für Geistliche.

In Ausübung ihrer geistlichen Tätigkeit genießen die Geistlichen in gleicher Weise wie die Staatsbeamten den Schutz des Staates. Letzterer wird gegen Beleidigungen ihrer Person oder ihrer Eigenschaft als Geistliche, sowie gegen Störungen ihrer Amtshandlungen nach Maßgabe der allgemeinen staatlichen Gesetzgebung vorgehen und im Bedarfsfall behörd- lichen Schutz gewähren.

Artikel 6: Befreiung der Geistlichen und Ordensleute von unvereinbaren Ämtern.

Kleriker und Ordensleute sind frei von der Verpflichtung zur Übernahme öffentlicher Ämter und solcher Obliegenheiten, die nach den Vorschriften des kanonischen Rechts mit dem geistlichen Stande, bzw. dem Ordensstande nicht vereinbar sind. Dies gilt insbesondere von dem Amt eines Schöffen, eines Geschworenen, eines Mitgliedes der Steuerausschüsse oder der Finanzgerichte.

Artikel 7: Staatliche Anstellung von Geistlichen.

Zur Annahme einer Anstellung oder eines Amtes im Staat oder bei einer von ihm abhängigen Körperschaft des öffentlichen Rechtes bedürfen Geistliche des ‘Nihil obstat’
ihres Diözesanordinarius sowie des Ordinarius des Sitzes der öffentlichrechtlichen Körper-
schaft. Das ‘Nihil obstat’ ist jederzeit aus wichtigen Gründen kirchlichen Interesses widerrufbar.

Artikel 8: Schutz des Amtseinkommens der Geistlichen.

Das Amtseinkommen der Geistlichen ist in gleichem Maße von der Zwangsvollstreckung befreit wie die Amtsbezüge der Reichs- und Staatsbeamten.

Artikel 9: Schutz der Schweigepflicht der Geistlichen.

Geistliche können von Gerichtsbehörden und anderen Behörden nicht um Auskünfte über Tatsachen angehalten werden, die ihnen bei Ausübung der Seelsorge anvertraut worden sind und deshalb unter die Pflicht der seelsorgerlichen Verschwiegenheit fallen.

Artikel 10: Schutz der geistlichen Kleidung und der Ordenstracht.

Der Gebrauch geistlicher Kleidung oder des Ordensgewandes durch Laien, oder durch Geistliche oder Ordenspersonen, denen dieser Gebrauch durch die zuständige Kirchenbehörde durch endgültige, der Staatsbehörde amtlich bekanntgegebene Anordnung rechtskräftig verboten worden ist, unterliegt staatlicherseits den gleichen Strafen wie der Mißbrauch der militärischen Uniform.

Artikel 11: Diözesanorganisation und Umschreibung.

Die gegenwärtige Diözesanorganisation und -zirkumskription der katholischen Kirche im deutschen Reich bleibt bestehen. Eine in Zukunft etwa erforderlich erscheinende Neueinrichtung eines Bistums oder einer Kirchenprovinz oder sonstige Änderungen der Diözesanzirkumskription bleiben, soweit es sich um Neubildungen innerhalb der Grenzen eines deutschen Landes handelt, der Vereinbarung mit der zuständigen Landesregierung vorbehalten.
Bei Neubildungen oder Änderungen, die über die Grenzen eines deutschen Landes hinausgreifen, erfolgt die Verständigung mit der Reichsregierung, der es überlassen bleibt, die Zustimmung der in Frage kommenden Länderregierungen herbeizuführen.
Dasselbe gilt entsprechend für die Neuerrichtung oder Änderung von Kirchenprovinzen, falls mehrere deutsche Länder beteiligt sind.
Auf kirchliche Grenzverlegungen, die lediglich im Interesse der örtlichen Seelsorge erfolgen, finden die vorstehenden Bedingungen keine Anwendung.
Bei etwaigen Neugliederungen innerhalb des deutschen Reiches wird sich die Reichsregierung zwecks Neuordnung der Diözesanorganisation und -zirkumskription mit dem Heiligen Stuhl in Verbindung setzen.

Artikel 12: Errichtung von kirchlichen Ämtern und Kirchengemeinden.

Unbeschadet der Bestimmungen des Art. 11 können kirchliche Ämter frei errichtet und umgewandelt werden, falls Aufwendungen aus Staatsmitteln nicht beansprucht werden. Die staatliche Mitwirkung bei der Bildung und Veränderung von Kirchengemeinden erfolgt nach Richtlinien, die mit den Diözesanbischöfen vereinbart werden und für deren möglichst einheitliche Gestaltung die Reichsregierung bei den Länderregierungen wirken wird.

Artikel 13: Rechtsfähigkeit der kirchlichen Organisationen.

Die katholischen Kirchengemeinden, Kirchengemeindeverbände und Diözesanverbände, die Bischöflichen Stühle, Bistümer und Kapitel, die Orden und religiösen Genossenschaften (KAPITEL = geistliche Körperschaft von Domherren, Mönchen), sowie die unter Verwaltung kirchlicher Organe gestellten Anstalten, Stiftungen und Vermögensstücke der katholischen Kirche behalten bzw. verlangen die Rechtsfähigkeit für den staatlichen Bereich nach den allgemeinen Vorschriften des staatlichen Rechts.
Sie bleiben Körperschaften des öffentlichen Rechts, soweit sie solche bisher waren; den andern können die gleichen Rechte nach Maßgabe des für alle geltenden Gesetzes gewährt werden.

Artikel 14: Besetzung der Kirchenämter.

Die Kirche hat grundsätzlich das freie Besetzungsrecht für alle Kirchenämter und Benefizien ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinden, soweit nicht durch die in Art. 2 genannten Konkordate andere Vereinbarungen getroffen sind.
Bezüglich der Besetzung von Bischöflichen Stühlen findet auf die beiden Suffragan- bistümer (SUFFRAGAN = einem Erzbischof unterstellter Diözesanbischof) Rottenburg und Mainz, wie auch für das Bistum Meißen die für den Metropolitansitz (METROPOLIT = Erzbischof) der oberrheinischen Kirchenprovinz Freiburg getroffene Regelung entsprechende Anwendung.
Das gleiche gilt für die erstgenannten zwei Suffraganbistümer bezüglich der Besetzung von domkapitularischen Stellen und der Regelung des Patronatsrechts (PATRONAT = Rechtsstellung des Stifters einer Kirche oder seines Nachfolgers mit Vorschlags- oder Ernennungsrecht und Unterhaltspflicht für die Pfarrstelle).

Außerdem besteht Einvernehmen über ff. Punkte:

Katholische Geistliche, die in Deutschland ein geistliches Amt bekleiden oder eine
seelsorgerliche oder Lehrtätigkeit ausüben, müssen
deutsche Staatsangehörige sein,
ein zum Studium an einer deutschen höheren Lehranstalt berechtigendes
Reifezeugnis erworben haben,
auf einer deutschen staatlichen Hochschule, einer deutschen kirchlichen
akademischen Lehranstalt oder einer päpstlichen Hochschule in Rom
ein wenigstens dreijähriges philosophisch-theologisches Studium abgelegt haben.


Die Bulle für die Ernennung von Erzbischöfen, Bischöfen, eines ‘Coadjutors cum jure successionis’ ( = Gehilfe mit dem Recht der Nachfolge) oder eines ‘Praelatus nullius’ ( = Würdenträger ohne Amt) wird erst ausgestellt, nachdem der Name des dazu Ausersehenen dem Reichsstatthalter bei dem zuständigen Lande mitgeteilt und festgestellt ist, daß gegen ihn Bedenken allgemein politischer Natur nicht bestehen.

Bei kirchlichem und staatlichem Einverständnis kann von den in Absatz 2, Ziffer 1 a), b)
und c) genannten Erfordernissen abgesehen werden.

Artikel 15: Freiheit der Orden und religiösen Genossenschaften.

Orden und religiöse Genossenschaften unterliegen in bezug auf ihre Gründung, Niederlassung, die Zahl und - vorbehaltlich Artikel 15 Absatz 2 - die Eigenschaften ihrer Mitglieder, ihre Tätigkeit in der Seelsorge, im Unterricht, in Krankenpflege und karitativer Arbeit, in der Ordnung ihrer Angelegenheiten und der Verwaltung ihres Vermögens staatlicherseits keiner besonderen Beschränkung.
Staatsangehörigkeit der Ordensoberen:
Geistliche Ordensobere, die innerhalb des deutschen Reiches ihren Amtssitz haben, müssen die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen. Provinz- oder Ordensoberen, deren Amtssitz außerhalb des deutschen Reichsgebiets liegt, steht, auch wenn sie anderer Staatsangehörig-
keit sind, das Visitationsrecht bezüglich ihrer in Deutschland liegenden Niederlassungen zu.
Der Heilige Stuhl wird Sorge dafür tragen, daß für die innerhalb des deutschen Reiches bestehenden Ordensniederlassungen die Provinzorganisation so eingerichtet wird, daß die Unterstellung deutscher Niederlassungen unter ausländische Provinzialobere tunlichst entfällt.
Ausnahmen hiervon können im Einvernehmen mit der Reichsregierung zugelassen werden, insbesondere in solchen Fällen, wo die geringe Zahl von Niederlassungen die Bildung einer deutschen Provinz untunlich macht, oder wo besondere Gründe vorliegen, eine geschichtlich gewordene und sachlich bewährte Provinzorganisation bestehen zu lassen.

Artikel 16: Treueid der Bischöfe.

Bevor die Bischöfe von ihrer Diözese Besitz ergreifen, leisten sie in die Hand des Reichsstatthalters bei dem zuständigen Lande, bzw. des Reichspräsidenten, einen Treueid nach folgender Formel:
„Vor Gott und auf die heiligen Evangelien schwöre und verspreche ich, so wie es einem Bischof geziemt, dem deutschen Reich und dem Lande.........................................Treue.
Ich schwöre und verspreche, die verfassungsmäßig gebildete Regierung zu achten und von meinem Klerus achten zu lassen. In der pflichtgemäßen Sorge um das Wohl und das Interesse des deutschen Staatswesens werde ich in Ausübung des mir übertragenen geistlichen Amtes jeden Schaden zu verhüten trachten, der es bedrohen könnte.“


Artikel 17: Gewährleistung des kirchlichen Eigentums.

Das Eigentum und andere Rechte der öffentlich-rechtlichen Körperschaften, der Anstalten,
Stiftungen und Verbände der katholischen Kirche an ihrem Vermögen werden nach Maßgabe der allgemeinen Staatsgesetze gewährleistet.
Gottesdienstliche Gebäude.
Aus keinem irgendwie gearteten Grunde darf ein Abbruch von gottesdienstlichen Gebäuden erfolgen, es sei denn nach vorherigem Einvernehmen mit der zuständigen kirchlichen Behörde.

Artikel 18: Ablösung der Staatsleistungen.

Falls die auf Gesetz, Vertrag oder besonderen Rechtstiteln beruhenden Staatsleistungen an die katholische Kirche abgelöst werden sollten, wird vor der Ausarbeitung der für die Ablösung aufzustellenden Grundsätze rechtzeitig zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Reich ein freundschaftliches Einvernehmen herbeigeführt werden.
Zu den besonderen Rechtstiteln zählt auch das rechtsbegründete Herkommen.
Die Ablösung muß den Ablösungsberechtigten einen angemessenen Ausgleich für den Wegfall der bisherigen staatlichen Leistungen gewähren.

Artikel 19: Staatliche theologische Fakultäten.

Die katholisch-theologischen Fakultäten an den staatlichen Hochschulen bleiben erhalten.
Ihr Verhältnis zur kirchlichen Behörde richtet sich nach den in den einschlägigen Konkordaten und dazu gehörenden Schlußprotokollen festgelegten Vorschriften.
Die Reichsregierung wird sich angelegen sein lassen, für sämtliche in Frage kommenden katholischen Fakultäten Deutschlands eine der Gesamtheit der einschlägigen Bestimmungen entsprechende einheitliche Praxis zu führen.

Artikel 20: Kirchliche philosophisch-theologische Lehranstalten.

Die Kirche hat das Recht, soweit nicht andere Vereinbarungen vorliegen, zur Ausbildung des Klerus philosophische und theologische Lehranstalten zu errichten, die ausschließlich von der kirchlichen Behörde abhängen, falls keine staatlichen Zuschüsse verlangt werden.

Kirchliche Seminare und Konvikte.
Die Errichtung, Leitung und Verwaltung der Priesterseminare, sowie der kirchlichen Konvikte steht, innerhalb der Grenzen des für alle geltenden Gesetzes, ausschließlich den kirchlichen Behörden zu.


Artikel 21: Katholischer Religionsunterricht.

Der katholische Religionsunterricht in den Volksschulen, Berufsschulen, Mittelschulen und höheren Lehranstalten ist ordentliches Lehrfach und wird in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der katholischen Kirche erteilt. Im Religionsunterricht wird die Erziehung zu vaterländischem, staatsbürgerlichem und sozialem Pflichtbewußtsein aus dem Geiste des christlichen Glaubens- und Sittengesetzes mit besonderem Nachdruck gepflegt werden, ebenso wie es im gesamten übrigen Unterricht geschieht.
Lehrstoff und Auswahl der Lehrbücher für den Religionsunterricht werden im Einvernehmen mit der kirchlichen Oberbehörde festgesetzt. Den kirchlichen Oberbehörden wird Gelegenheit gegeben werden, im Einvernehmen mit der Schulbehörde zu prüfen, ob die Schüler Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Lehren und Anforderungen der Kirche erhalten.

Artikel 22: Katholische Religionslehrer.

Bei der Anstellung von katholischen Religionslehrern findet Verständigung zwischen dem Bischof und der Landesregierung statt.
Lehrer, welche wegen ihrer Lehre oder sittlichen Führung vom Bischof zur weiteren Erteilung des Religionsunterrichtes für ungeeignet erklärt worden sind, dürfen, solange dieses Hindernis besteht, nicht als Religionslehrer verwendet werden.

Artikel 23: Errichtung von Bekenntnisschulen.

Die Beibehaltung und Neueinrichtung katholischer Bekenntnisschulen bleibt gewährleistet. In allen Gemeinden, in denen Eltern oder sonstige Erziehungsberechtigte es beantragen, werden katholische Volksschulen errichtet werden, wenn die Zahl der Schüler unter gebührender Berücksichtigung der örtlichen schulorganisatorischen Verhältnisse einen nach Maßgabe der staatlichen Vorschriften geordneten Schulbetrieb durchführbar erscheinen läßt.

Artikel 24: Lehrer an katholischen Bekenntnisschulen.

In allen katholischen Volksschulen werden nur solche Lehrer angestellt, die der katholischen Kirche angehören und Gewähr leisten, den besonderen Erfordernissen der katholischen Bekenntnisschule zu entsprechen.
Lehrerbildung.
Im Rahmen der allgemeinen Berufsausbildung der Lehrer werden Einrichtungen geschaffen, die eine Ausbildung katholischer Lehrer entsprechend den besonderen Erfordernissen der katholischen Bekenntnisschulen gewährleisten.

Artikel 25: Privatschulen der Orden und Kongregationen.

Orden und religiöse Kongregationen sind im Rahmen der allgemeinen Gesetze und gesetzlichen Bedingungen zur Gründung und Führung von Privatschulen berechtigt. Diese Privatschulen geben die gleichen Berechtigungen wie die staatlichen Schulen, soweit sie die lehrplanmäßigen Vorschriften für letztere erfüllen.
Lehrbefähigung der Ordensangehörigen.
Für Angehörige von Orden oder religiösen Genossenschaften gelten hinsichtlich der Zulassung zum Lehramte und für die Anstellung an Volksschulen, mittleren und höheren Lehranstalten die allgemeinen Bedingungen.

Artikel 26: Kirchliche Trauung vor Ziviltrauung in Notfällen.

Unter Vorbehalt einer umfassenden späteren Regelung der eherechtlichen Fragen besteht Einverständnis darüber, daß außer im Falle einer lebensgefährlichen, einen Aufschub nicht gestattenden Erkrankung eines Verlobten auch im Falle schweren sittlichen Notstandes, dessen Vorhandensein durch die zuständige Bischöfliche Behörde bestätigt sein muß, die kirchliche Einsegnung der Ehe vor der Ziviltrauung vorgenommen werden darf. Der Pfarrer ist in solchen Fällen verpflichtet, dem Standesamt unverzüglich Anzeige zu erstatten.

Artikel 27: Exemte ( = befreite) Militärseelsorge.

Der deutschen Reichswehr wird für die zu ihr gehörenden katholischen Offiziere, Beamten und Mannschaften, sowie deren Familien eine exemte Seelsorge zugestanden Armeebischof.
Die Leitung der Militärseelsorge obliegt dem Armeebischof. Seine kirchliche Ernennung erfolgt durch den Heiligen Stuhl, nachdem letzterer sich mit der Reichsregierung in Verbindung gesetzt hat, um im Einvernehmen mit ihr eine geeignete Persönlichkeit zu bestimmen.

Militärgeistliche.
Die kirchliche Ernennung der Militärpfarrer und sonstigen Militärgeistlichen erfolgt nach vorgängigem Benehmen mit der zuständigen Reichsbehörde durch den Armeebischof. Letzterer kann nur solche Geistliche ernennen, welche von ihrem zuständigen Diözesanbischof die Erlaubnis zum Eintritt in die Militärseelsorge und ein entsprechendes Eignungszeugnis erhalten haben. Die Militärgeistlichen haben für die ihnen zugewiesenen Truppen und Heeresangehörige Pfarrechte.
Die näheren Bestimmungen über die Organisation der katholischen Heeresseelsorge erfolgen durch ein ‘Apostolisches Breve’.
Die Regelung der beamtenrechtlichen Verhältnisse erfolgt durch die Reichsregierung.

Artikel 28: Anstaltsseelsorge.

In Krankenhäusern, Strafanstalten und sonstigen Häusern der öffentlichen Hand wird die Kirche im Rahmen der allgemeinen Hausordnung zur Vornahme seelsorgerlicher Besuche und gottesdienstlicher Handlungen zugelassen
Wird in solchen Anstalten eine regelmäßige Seelsorge eingerichtet und müssen hierfür Geistliche als Staats- oder sonstige öffentliche Beamte eingestellt werden, so geschieht dies im Einvernehmen mit der kirchlichen Oberbehörde.


Artikel 29: Berücksichtigung der Muttersprache einer nichtdeutschen Minderheit.

Die innerhalb des deutschen Reiches wohnhaften katholischen Angehörigen einer nichtdeutschen völkischen Minderheit werden bezüglich der Berücksichtigung ihrer Muttersprache in Gottesdienst, Religionsunterricht und kirchlichem Vereinswesen nicht weniger günstig gestellt werden, als es der rechtlichen und tatsächlichen Lage der Angehörigen deutscher Abstammung und Sprache innerhalb des Gebietes des entsprechenden fremden Staates entspricht.

Artikel 30: Kirchengebet für Reich und Volk.

An den Sonntagen und gebotenen Feiertagen wird in den Bischofskirchen, sowie in den Pfarr-, Filial- und Klosterkirchen des deutschen Reiches im Anschluß an den Hauptgottes- dienst, entsprechend den Vorschriften der kirchlichen Liturgie ein Gebet für das Wohlergehen des deutschen Reiches und Volkes eingelegt.

Artikel 31: Katholische Organisationen und Verbände.

Diejenigen katholischen Organisationen und Verbände, die ausschließlich religiösen, rein kulturellen und karitativen Zwecken dienen und als solche der kirchlichen Behörde unterstellt sind, werden in ihren Einrichtungen und in ihrer Tätigkeit geschützt.
Diejenigen katholischen Organisationen, die außer religiösen, kulturellen oder karitativen Zwecken auch anderen, darunter auch sozialen oder berufsständischen Aufgaben dienen,, sollen, unbeschadet einer etwaigen Einordnung in staatliche Verbände, den Schutz des Art. 31, Abs. 1 genießen, sofern sie Gewähr dafür bieten, ihre Tätigkeit außerhalb jeder politischen Partei zu entfalten.
Berücksichtigung der religiösen Verpflichtungen durch die staatlich betreuten Jugend-Organisationen.
Die Feststellung der Organisationen und Verbände, die unter die Bestimmungen diese Artikels fallen, bleibt vereinbarlicher Abmachung zwischen der Reichsregierung und dem deutschen Episkopat vorbehalten.
Insoweit das Reich und die Lände sportliche oder andere Jugendorganisationen betreuen, wird Sorge getragen werden, daß deren Mitgliedern die Ausübung ihrer kirchlichen Verpflichtungen an Sonn- und Feiertagen regelmäßig ermöglicht wird, und sie zu nichts veranlaßt werden, was mit ihren religiösen und sittlichen Überzeugungen und Pflichten nicht vereinbar wäre.

Artikel 32: Verbot der Parteipolitik für Geistliche und Ordensleute.

Auf Grund der in Deutschland bestehenden besonderen Verhältnisse wie im Hinblick auf die durch die Bestimmungen des vorstehenden Konkordats geschaffenen Sicherungen, einer die Rechte und Freiheiten der katholischen Kirche im Reich und seinen Ländern wahrenden Gesetzgebung erläßt der Heilige Stuhl Bestimmungen, die für die Geistlichen und Ordensleute die Mitgliedschaft in politischen Parteien und die Tätigkeit für solche Parteien ausschließen.


Artikel 33: Geltung des kanonischen Rechts neben dem Konkordat für den kirchlichen Bereich.

Die auf kirchliche Personen oder kirchliche Dinge bezüglichen Materien, welche in den vorstehenden Artikeln nicht behandelt wurden, werden für den kirchlichen Bereich dem geltenden kanonischen Recht gemäß geregelt.
Auslegung und Anwendung des Konkordats.
Sollte sich in Zukunft wegen der Auslegung oder Anwendung einer Bestimmung dieses Konkordats irgendeine Meinungsverschiedenheit ergeben, so werden der Heilige Stuhl und das Deutsche Reich in gemeinsamem Einvernehmen eine freundschaftliche Lösung herbeiführen.

Artikel 34: Ratifikation.

Das vorliegende Konkordat, dessen deutscher und italienischer Text gleiche Kraft haben, soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunde baldigst ausgetauscht werden.
Es tritt mit dem Tag ihres Austausches in Kraft.


Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten dieses Konkordat unterzeichnet.

Geschehen in doppelter Urschrift in der Vatikanstadt am
Juli 1933.

gez. Franz von Papen
gez. Eugenio Cardinale Pacelli


Schlußprotokoll zum Konkordat.
Berlin, den 21. Juli.
Bei der Unterzeichnung des am heutigen Tage abgeschlossenen Konkordates zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Deutschen Reich haben die ordnungsgemäß bevollmächtigten Unterzeichneten ff. übereinstimmende Erklärungen abgegeben, die einen integrierenden
Bestandteil des Konkordates selbst bilden:

Zu Art. 3:
Der Apostolische Nuntius beim Deutschen Reich ist, entsprechend dem Notenwechsel zwischen der Apostolischen Nuntiatur in Berlin und dem Auswärtigen Amt vom 11. Und 27. März 1930, Doyen des dort akkreditierten diplomatischen Korps.

Zu Art. 13:
Es besteht Einverständnis darüber, daß das Recht der Kirche, Steuern zu erheben, gewährleistet bleibt.

Zu Art. 14, Abs. 2:
Es besteht Einverständnis darüber, daß, sofern Bedenken allgemein politischer Natur bestehen, solche in kürzester Frist vorgebracht werden.
Liegt nach Ablauf von 20 Tagen eine derartige Erklärung nicht vor, so wird der Heilige Stuhl berechtigt sein, anzunehmen, daß Bedenken gegen den Kandidaten nicht bestehen. Über die in Frage stehenden Persönlichkeiten wird bis zur Veröffentlichung der Ernennung alle Vertraulichkeit gewahrt werden.
Ein staatliches Vetorecht soll nicht begründet werden.

Zu Art. 17:
Soweit staatliche Gebäude oder Grundstücke Zwecken der Kirche gewidmet sind, bleiben sie diesen, unter Wahrung etwa bestehender Verträge, nach wie vor überlassen.

Zu Art. 19, Satz 2:
Die Grundlage bietet zur Zeit des Konkordatsabschlusses besonders die Apostolische Konstitution ‘Deus scientiarum Dominus’ vom 24. Mai 1931 und die Instruktion vom 7. Juli 1932.

Zu Art. 20:
Die unter Leitung der Kirche stehenden Konvikte an Hochschulen und Gymnasien
werden in steuerrechtlicher Hinsicht als wesentliche kirchliche Institutionen im eigentlichen Sinne und als Bestandteil der Diözesanorganisation anerkannt.

Zu Art. 24:
Soweit nach Neuordnung des Lehrerbildungswesens Privatanstalten in der Lage sind, den allgemein geltenden staatlichen Anforderungen für Ausbildung von Lehrern oder Lehrerinnen zu entsprechen, werden bei ihrer Zulassung auch bestehende Anstalten der Orden und Kongregationen entsprechend berücksichtigt werden.

Zu Art. 26:
Ein schwerer sittlicher Notstand liegt vor, wenn es auf unüberwindliche oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand zu beseitigende Schwierigkeiten stößt, die zur Eheschließung erforderlichen Urkunden rechtzeitig beizubringen.

Zu Art. 27, Abs. 1:
Die katholischen Offiziere, Beamten und Mannschaften, sowie deren Familien gehören nicht den Ortskirchengemeinden an und tragen nicht zu deren Lasten bei.

Zu Art. 27, Abs. 4:
Der Erlaß des ‘Apostolischen Breve’ erfolgt im Benehmen mit der Reichsregierung.

Zu Art. 28:
In dringenden Fällen ist der Zutritt dem Geistlichen jederzeit zu gewähren.

Zu Art. 29:
Nachdem die deutsche Reichsregierung sich zu dem Entgegenkommen in bezug auf nichtdeutsche Minderheiten bereitgefunden hat, erklärt der Heilige Stuhl, in Bekräftigung
seiner stets vertretenen Grundsätze bezüglich des Rechtes der Muttersprache in der Seelsorge, im Religionsunterricht und im katholischen Vereinsleben, bei künftigen Konkordatären Abmachungen mit andern Ländern auf die Aufnahme einer gleichwertigen, die Rechte der deutschen Minderheiten schützenden Bestimmung Bedacht nehmen zu wollen.

Zu Art. 31, Abs. 4:
Die in Art. 31, Abs. 4 niedergelegten Grundsätze gelten auch für den Arbeitsdienst.

Zu Art. 32:
Es herrscht Einverständnis darüber, daß vom Reich bezüglich der nicht katholischen Konfessionen gleiche Regelungen betreffend parteipolitische Betätigung veranlaßt werden.
Das den Geistlichen und Ordensleuten Deutschlands in Ausführung des Art. 32 zur Pflicht gemachte Verhalten bedeutet keinerlei Einengung der pflichtgemäßen Verkündigung und Erläuterung der dogmatischen und sittlichen Lehren und Grundsätze der Kirche.
In der Vatikanstadt, am 20. Juli 1933.
gez. Franz von Papen
gez. Eugenio Cardinale Pacelli


ANHANG.
Auslegungsgrundsätze zu Art. 31 des Reichskonkordats
(vereinbart am 18. Juli 1933 zwischen der Reichsregierung und den Vertretern der deutschen Bischöfe).

Die Reichsregierung geht bei der Anwendung des Art. 31 von ff. Gesichtspunkten aus:
Die katholischen Organisationen und Verbände, die in Abs. 1 aufgeführt sind, sollen ihr Eigenleben völlig in sich führen können. Der Staat hat ihnen gegenüber keine weitergehenden Einmischungsbefugnisse, als sie sich aus der Tatsache der allgemeinen Treuepflicht der Staatsbürger gegenüber dem Staat an sich ergeben.
Die katholischen Organisationen, die in Abs. 2 aufgeführt sind, können, müssen aber nicht in staatliche Verbände (Dachorganisationen) eingeordnet werden. Die Einordnung darf nicht ihr vereins- und verbandsmäßiges Eigentum und Eigenleben, d.h. den katholischen Charakter und die Selbständigkeit in der Erfüllung ihrer satzungsmäßigen Aufgaben einschließlich der Führung der bisherigen Vereinstracht, der Abzeichen und Banner bei öffentlichem Auftreten ausschließen.Sie sollen also ihre bisherigen Satzungen beibehalten,
es sei denn, daß in diesen Satzungen Zwecke vorgesehen wären, die dem neuen Staat an sich zuwiderlaufen. Ihr Vorstand soll nach den bisherigen Vereinssatzungen bestellt werden. Soweit nicht die etwaige Eingliederung in staatliche Verbände die Befolgung von Vorschriften notwendig macht, die sich aus der Einordnung an sich ergeben, soll von Eingriffen in das Vereinsleben abgesehen werden.
Die Mitglieder der katholischen Organisationen dürfen irgendeinen rechtlichen Nachteil in Schule und Staat aus ihrer Zugehörigkeit nicht erfahren.Die Reichsregierung setzt voraus, daß die katholischen Organisationen bei einer Eingliederung sich mit ihren kirchlichen Behörden ins Einvernehmen setzen.
Gelegentlich des Austausches der Ratifikationsurkunde am 10. September 1933 haben beide Kontrahenten folgende vereinbarte offizielle Mitteilung veröffentlicht:
„Vor der Ratifikation
hat der Heilige Stuhl in mündlicher und schriftlicher Darlegung der Reichsregierung eine Reihe von Punkten überreicht, die sich auf die Auslegung des Konkordats und seine vorläufige Handhabe beziehen. Sie betreffen vor allem den Bestand, die Betätigung und den Schutz der katholischen Organisation, sowie die Freiheit der deutschen Katholiken, auch in der katholischen Presse die Grundsätze der katholischen Glaubens- und Sittenlehre zu verkünden und zu erläutern. -
Die Reichsregierung hat sich dem Heiligen Stuhl gegenüber bereit erklärt, über die angeführten Materien baldigst zu verhandeln, um zu einem dem Wortlaut und dem Geiste des Konkordats entsprechenden gegenseitigen Einvernehmen zu gelangen.“

Auf der Grundlage dieser feierlichen Abmachung ist der Friede zwischen Staat und Kirche möglich, vorausgesetzt daß sie wirklich befolgt wird.
In einem gemeinsamen Hirtenschreiben vom 8. Juni 1933 erklären die deutschen Bischöfe, daß sie zu ehrlicher Mitarbeit mit dem Staate bereit sind.
„Wir wollen dem Staate um keinen Preis die Kräfte der Kirche entziehen, und wir dürfen es nicht, weil nur die Volkskraft und die Gotteskraft, die aus dem kirchlichen Leben unversiegbar strömt, uns erretten und erheben kann.....
Nur vertrauen wir auch darauf, daß so manches, was uns vom katholischen Standpunkte aus in den letzten Monaten als befremdlich und unbegreiflich erschien, sich nur als ein Gärungsprozeß erweist, der bei der Klärung der Verhältnisse als Hefe zu Boden sinkt.....
Wir vertrauen, daß es der Umsicht und Tatkraft der deutschen Führer gelingt, alle jene Funken und glimmenden Kohlen zu ersticken, die man da und dort zu furchtbaren Bränden gegen die katholische Kirche anfachen möchte.“

Wenn in Zukunft der Friede zwischen Staat und Kirche gestört wird, darf man die Ursache nicht auf Seiten der Kirche suchen.


Zur Erinnerung
an die Vollendung der Erlösung
vor 1900 Jahren
ordnet der Heilige Vater Papst PIUS XI.
ein außerordentliches Heiliges Jahr und ein allgemeines großes Jubiläum
an.
In der Päpstlichen Bulle vom 6. Januar 1933 heißt es:
„So kündigen Wir in der frohen Hoffnung auf die reichen Früchte, über die Wir Uns schon jetzt freuen und um die Wir den Vater der Erbarmungen demütig anflehen, mit Zustimmung Unserer ehrwürdigen Brüder, der Kardinäle der ‘Heiligen römischen Kirche’,
ein allgemeines außerordentliches Jubiläumsjahr an, das in dieser heiligen Stadt
vom 2. April d.J. bis zum 2. April des Jahres 1934 dauern soll.“
In dieser Zeit kann der Jubiläumsablaß von denen gewonnen werden, die in Rom nach dem würdigen Empfang der hl. Beichte und der hl. Kommunion die Hauptbasiliken besuchen und nach der Meinung des Heiligen Vaters beten.
In der Heimat kann dieser Ablaß gewonnen werden von solchen Gläubigen, denen die Wallfahrt nach Rom unmöglich ist, d.h. von den Mitgliedern weiblicher Genossenschaften (mit und ohne Klausur) und ihrem Dienstpersonal, von den Insassen von Gefängnissen, von Kranken und Greisen, von Arbeitern, die von ihrem Tageserwerb leben und nicht so lange Zeit auf diesen verzichten können.
Aus dem gleichen Anlaß wird der heilige Rock unseres Heilandes
in Trier in der Zeit vom 23. Juli bis 10. September 1933 zur öffentlichen Verehrung ausgestellt.
Durch ihre Bischöfe werden die Katholiken aus allen deutschen Gauen und besonders aus dem Rheinlande zur Wallfahrt nach Trier und zur Verehrung der kostbaren Reliquie eingeladen. Viele sind dieser Einladung gefolgt. Täglich haben Sonderzüge Tausende von Pilgern befördert. Auch aus dieser Pfarre sind viele Gläubige nach Trier gewallfahrtet.
Die Gesamtzahl der Pilger betrug ca. 2 Millionen, eine Zahl, die bisher noch nie erreicht wurde.

Am 17. Februar 1933 starb im Alter von 57 Jahren ein vorbildlicher Laienapostel der Pfarre, Herr Heinrich LANDMESSER, genannt ‘Bruder Hein’ wegen seines unermüdlichen Eifers für die MISSIONEN und EXERZITIEN.


1934

Am 15. Februar 1934 ersucht die Bischöfliche Behörde die Geistlichen, folgende Verordnungen des Ministeriums für Wissenschaft, Kunst und Volksbildung zu beachten:
„Lehrer und Schüler erweisen einander innerhalb und außerhalb der Schule den ‘deutschen Gruß’ („Heil Hitler!“).
Wo bisher der katholische Religionsunterricht mit dem Wechselspruch „Gelobt sei Jesus Christus“ - „In Ewigkeit. Amen.“ begonnen und beendet wurde, ist der ‘deutsche Gruß’ zu Beginn der Stunde vor, am Ende der Stunde nach dem Wechselspruch zu erweisen.“

Die an das Reichskonkordat geknüpften Hoffnungen, besonders bezüglich der katholischen Jugendverbände haben sich leider nicht erfüllt. Mancherorts ist gegen männliche katholische Jugendvereine unter dem Vorwande unerlaubter politischer Tätigkeit vorgegangen worden. Haussuchungen, Beschlagnahme von Vereinseigentum (Geld, Turngeräte, Fahnen, Bücher, etc.), Verhaftungen von Vereinsführern, auch Geistlichen, Belästigungen der Mitglieder in den Jugendheimen und auf der Straße, Beschimpfungen von Priestern und Bischöfen werden aus vielen Orten gemeldet.

Der Heilige Vater, der hiervon Kenntnis erhalten hat, richtet zu Ostern einen väterlich-herzlichen Gruß an die katholische Jugend Deutschlands:
„Geliebte Söhne!
Den Ausdruck kindlicher Ergebenheit gegen den Stellvertreter Christi und unverbrüchliche Treue zur heiligen Kirche, den ihr uns übermittelt habt, nehmen wir mit inniger Teilnahme und großer Genugtuung entgegen.
Mit inniger Teilnahme: denn ihr habt in vorderster Linie für eure religiösen Ideale bereits große Opfer gebracht und bringt sie noch täglich.
Mit großer Genugtuung über den Bekennermut, den ihr offenbart, und die echt übernatürliche Gesinnung, von der ihr beseelt seid. Trotz alles Schweren, durch das euch die Vorsehung hindurchleitet, und entgegen einer mit Lockrufen und mit Druck arbeitenden Propaganda für eine neue Lebensauffassung, die von Christus weg ins Heidentum zurückführt, habt ihr dem Heiland und seiner Kirche den Schwur der Liebe und Treue gehalten und bleibt gerade deshalb um so gefestigter in der Hingabe an Volk und Heimat, denen ihr wie in vergangenen Zeiten auch jetzt in engster Verbundenheit selbstlos dienen wollt.
Wir kennen aus verantwortungsvoller Hirtensorge - und Wir wissen, daß sie auch die große Sorge eurer Bischöfe ist - die Lage der katholischen Jugendlichen Deutschlands. Eure Verbände sollen jedenfalls wissen, daß ihre Sache Unsere Sache ist. Wir führen euch in väterlicher Liebe unter das ‘Kreuz Jesu Christi’, das auf euren Bannern leuchtet und spenden euch, euren Eltern und Angehörigen als Kraftquelle unerschütterlicher Glaubenstreue von Herzen den erbetenen ‘Apostolischen Segen’.“

Am Feste ‘Christi Himmelfahrt’ fand in Aachen auf dem Katschhof (ein großer herrlicher
Platz zwischen Münster und Rathaus) eine Marienfeier für die katholische Jugend der Diözese statt. Zu Tausenden waren Jungmänner und Jungfrauen mit ihren Fahnen und Bannern nach Aachen geströmt, wohnten im Freien dem hl. Opfer bei und hörten die besorgten Worte des Bischofs, der sie der Gottesmutter weihte und sie zu Mut und Treue in schwerer Zeit ermahnte.
Auf 30.000 wurde die Zahl der Teilnehmer geschätzt!
Eine machtvolle Kundgebung, die tiefsten Eindruck bei allen Jugendlichen hinterließ und ihnen neuen Ansporn zu treuem Durchhalten gab.

Durch die Apostolische Konstitution ‘Quod superiore anno’ vom 2. April 1934 hat der Heilige Vater das außerordentliche Jubeljahr zu Ehren des ‘1900jährigen Gedächtnisses der Erlösung’ mit seinen reichen Gnadenschätzen auf den ganzen Erdkreis ausgedehnt. Das Jubeljahr beginnt mit dem ‘Weißen Sonntag 8. April 1934’ und dauert bis zum Abend des ‘Weißen Sonntag 28. April 1935’.
Auf diese Weise können alle Christgläubigen außerhalb Roms den großen ‘vollkommenen Jubiläumsablaß’ gewinnen.
Die Gläubigen haben zahlreich und dankbar diese Gnadengelegenheit benutzt.

Die Wiedereinrichtung der Diözese Aachen im Jahre 1929 brachte es mit sich, daß auf die Dauer ein eigenes Priesterseminar notwendig wurde. Erstmalig zu Weihnachten 1933 kündigte Bischof VOGT seinen Beschluß an, für die Priesteramtskandidaten seines Bistums eine eigene Heimstätte zu errichten und bat um die Unterstützung der Diözesanen. Durch Kirchenkollekten, Haussammlungen, besondere Spenden der Geistlichkeit und der Gläubigen, Verkauf von Seminarbausteinen u.s.w. sollte die gewiß nicht geringe Bausumme aufgebracht werden. Der Bischof hat sich in seinen Diözesanen nicht getäuscht; es wird bei den Kollekten viel gespendet, die Bausteine finden sehr guten Absatz.

Durch Verordnung des Oberpräsidenten vom 15.5.1934 ist es von nun ab den konfessionellen Jugendverbänden verboten, öffentlich aufzutreten in Uniform, Bundestracht, u.ä., sowie Wimpel mitzuführen, „da beides dem Wesen und den Aufgaben der kirchlichen Verbände nicht entspricht“. Dagegen gestattet ist solches bei kirchlichen Veranstaltungen, insbesondere bei den hergebrachten Prozessionen und Wallfahrten.

Am 3. Juli verbietet die Reichsregierung alle Sammlungen von Geld- oder Sachspenden auf öffentlichen Straßen oder Plätzen, von Haus zu Haus, etc.
„Kollekten in Kirchen sind von dem Verbot ausgenommen.“

Auch die Sammlungen für den Seminar-Neubau müssen eingestellt werden. Bausteine dürfen nicht mehr öffentlich verkauft werden.

Am 2. August starb Reichspräsident Generalfeldmarschall Paul VON BENECKENDORFF UND VON HINDENBURG im hohen Alter von 86 Jahren.
Der Bischof ordnet Trauergeläute, Beflaggung der kirchlichen Gebäude und das allgemeine Gebet an.


1935

Die katholische Jugend im Glauben zu festigen und für die neuen Zeitaufgaben zu schulen, ist dringendstes Gebot der Stunde.
Deshalb läßt Pfarrer SCHLEIHS (Schleiß) in der Zeit vom 13.-20. Januar eine religiöse Woche für die Jungmänner und Jungfrauen der Pfarre abhalten.
Prediger ist Pater HEPPENER, S.J. (gebürtig aus Myhl), der in täglich 2 Vorträgen (morgens 7.30 Uhr und abends 8 Uhr) die Jugend für Christus und seine Kirche zu begeistern weiß. Die Predigten werden gut besucht.
Als Abschluß der religiösen Woche wird am Sonntag, dem 20. Januar nachmittags 5.30 Uhr in Steinkirchen eine Lichtfeier veranstaltet, zu der auch viele Abordnungen der katholischen Jugendverbände des Bezirks mit ihren Bannern erscheinen.
Bei dieser Feier findet die Neuaufnahme der schulentlassenen Knaben und Mädchen in die Jünglings- und Jungfrauenkongregation statt.

Am 19. Februar jährt sich zum 25. Male der Jahrestag der Priesterweihe des Herrn Pfarrers Schleiß.
Die ganze Pfarre nimmt freudigen Anteil an diesem Jubiläum. In einer würdigen kirchlichen Feier (von außerkirchlichen Feiern war auf Wunsch des Jubilars Abstand genommen worden) wird seiner in Gebet und Kommunion dankbar gedacht und Gottes Segen auf sein ferneres Wirken in der Pfarre herabgefleht.

Die im vergangenen Jahre so glanzvoll verlaufene Wallfahrt der Jugend nach Aachen am Feste ‘Christi Himmelfahrt’ ist in diesem Jahre verboten.
Als Ersatz findet am Sonntag, 26. Mai in allen Kirchen des Bistums eine besondere Marienfeier statt, in der der Bischof in einem besorgten Hirtenschreiben zu seinen Diözesanen spricht.
Wie überall so ist auch hier die Feier sehr stark besucht.


Am 23. Juli wird vom Preußischen Ministerpräsidenten verordnet:
Allen konfessionellen Jugendverbänden ist jede Betätigung, die nicht rein kirchlich-religiöser Art ist, untersagt. Es ist verboten das Tragen von Uniformen, Abzeichen, das geschlossene Aufmarschieren, das öffentliche Mitführen von Bannern, Fahnen und Wimpeln.

Am 24. Oktober verfügt der Reichsminister des Innern:
Wenn die öffentlichen Gebäude allgemein zu beflaggen sind, so sind auch die Kirchengebäude und kirchlichen Dienstgebäude allein mit Reichs- und Nationalflagge zu beflaggen. Wollen die Kirchen aus anderm Anlaß flaggen, so können sie die Kirchenfahnen zeigen.


1936

Herr Pfarrer SCHLEIß ist in letzter Zeit vielfach leidend und arbeitsunfähig gewesen.
Er sucht Aufbesserung seiner Kräfte in einem längeren Erholungsurlaub, jedoch vergeblich.
Es wird ihm deshalb im April 1936 ein Hauskaplan zur Unterstützung gegeben:
es ist der am 7. März 1936 in Aachen geweihte Neupriester Richard HERMANNS aus Uerdingen.

Angesichts der veränderten Lage für die katholische Jugend erläßt der deutsche Episkopat im April „Neue Richtlinien für die katholische Jugendseelsorge“.
Jugendseelsorge ist Ausfluß des göttlichen Erziehungsrechtes und -auftrages der Kirche. Im Sinne der ‘Katholischen Aktion’ sollen die jungen Menschen zu religiös und apostolisch lebendigen Christen herangebildet werden. Träger der religiösen Jugendarbeit sind die ordentlichen Seelsorger, der Pfarrer und seine Hilfsgeistlichen, unter Mitwirkung von geeigneten Jugendlichen. Die Arbeit ist zu leisten in der Form der allgemeinen Pfarrjugendseelsorge und in der Bildung von Kernscharen. Letztere sollen als besondere apostolische Aufgaben anstreben die Vorbereitung auf echt katholische Ehe und Familie, Berufstüchtigkeit, laienkatechetische Unterweisung von Kindern und Jugendlichen, Mitarbeit in der Caritas, Diaspora und Mission. Auch ohne die bisherigen katholischen Vereine muß die Jugend befähigt werden, sich als ganze und apostolische Christen zu bewähren.

Am ‘Dreifaltigkeits-Sonntag’, 7. Juni, ist in Wassenberg ein vom Bischof angeordnetes Gottbekenntnis für die gesamte katholische Jugend des Dekanates, die sich durch die große Zahl und die begeisterte Anteilnahme der Jugendlichen zu einer machtvollen und erhebenden Kundgebung gestaltet.

In letzter Zeit wird viel von den sogenannten ‘Sittlichkeitsprozessen’ geredet, die in Koblenz gegen Ordensleute, besonders Ordensbrüder der Franziskaner von Waldbreitbach geführt werden.
Der Bischof nimmt in einem Hirtenschreiben dazu Stellung und ermahnt seine Diözesanen, sich durch solche traurigen Ereignisse nicht verwirren zu lassen. Solche Ärgernisse können nicht der Kirche als solcher zur Last gelegt werden, denn, soweit sie erwiesene Tatsachen sind, werden sie von der Kirche am meisten beklagt und verurteilt. Der unterrichtete Katholik weiß auch, daß sie eine unbedeutende Ausnahme sind, da rund 75.000 Ordensschwestern und mehr als 3.000 Ordensbrüder, die im Dienste der Caritas, vielfach in der schweren und gefährlichen Betreuung von Schwachsinnigen, Idioten und Geisteskranken tätig sind, sich nie eines sittlichen Tadels schuldig gemacht haben.

Im Nachbarort Ophoven starb am 18. Juni nach längerer Krankheit im Alter von 70 Jahren der langjährige Pfarrer dieser Gemeinde und Dechant des Dekanates Wassenberg:
Arnold AXER.
Für die Zeit der Pfarrvakanz wird Herr Kaplan R. HERMANNS zum Pfarrverwalter ernannt.

„Gegenwärtig ist in deutschen Landen ein Kampf um die höchsten und heiligsten Güter entbrannt“, so stellen die deutschen Bischöfe in einem gemeinsamen Hirtenschreiben vom 20. September fest. „Zu den Gütern, die wir von unseren Vorfahren ererbt haben und als heiliges Vermächtnis schätzen und schützen, gehört die Bekenntnisschule.
Leider sind im Laufe des letzten Jahres schwere Eingriffe in den Bestand der Bekenntnisschule in einigen Ländern (Bayern, Württemberg, Hessen) erfolgt. Leider versuchen Gegner der konfessionellen Schule vielfach die noch bestehenden Bekenntnisschulen innerlich auszuhöhlen. Es mehren sich die Klagen über unchristliche Äußerungen durch einzelne Lehrpersonen, durch die die religiösen Gefühle der Kinder schwer verletzt werden. Hier und da hat man religiöse Bilder und Kruzifixe aus den Schulen entfernt. Durch Lehrbücher und Lehrpläne wird in manchen Fächern die Bekenntnisschule ihres christlichen Charakters entkleidet. Da sehen wir Bischöfe es als eine Pflicht unseres Amtes an, Euch ein aufklärendes Wort über die Bekenntnisschule zu sagen, damit Euch in einer Zeit ernster Entscheidungen klare Wegweisung nicht fehle.“
Der weitere Text des Hirtenbriefes behandelt die Punkte:
Die Bekenntnisschule zu fordern, ist für die Katholiken Gewissenspflicht.
Die Katholiken fordern die katholische Bekenntnisschule auch im Namen
des Rechtes und der Vertragstreue (Reichskonkordat).
Die Einwände, die gegen die Bekenntnisschule erhoben werden, sind haltlos.
Die Bekenntnisschule treibt keinen Keil in die Volksgemeinschaft.
Die unselige Religionsspaltung wird durch die Bekenntnisschule nicht vertieft.
Die Gemeinschaftsschule hat nicht die gepriesenen Vorzüge.
„Ihr, christliche Eltern, müßt einmal vor Gott Rechenschaft für die Erziehung eurer Kinder ablegen. Wir wissen, daß Euch selbst nichts so sehr am Herzen liegt wie die katholische Erziehung eurer Kinder. Darum werdet ihr auch, falls in einigen Gegenden unerwartet eine Abstimmung oder Einschreibung für die Gemeinschaftsschule angeordnet wird, euch nicht überrumpeln und einschüchtern lassen, sondern als katholische Eltern
eure Pflicht tun und mutig und entschlossen für die Erhaltung der Bekenntnisschule eintreten. Die katholische Erziehung hat euch selbst glücklich und seelisch reich gemacht. Sie soll auch der große Schatz eurer Kinder bleiben..... Ihr wißt, daß ihr durch die Erhaltung der Bekenntnisschule am besten das wahre Wohl von Heimat und Volk fördert.
Gott gebe dazu Kraft und Gnade!“


Gebet
um die Erhaltung der katholischen Schule

Lasset uns beten um die Erhaltung der katholischen Schule!
Göttlicher Heiland, Du hast gesagt: Lasset die Kinder zu mir kommen und wehret es ihnen nicht. Unsern Kindern droht heute die Einführung einer Schule, durch die sie von Dir ferngehalten und ihr Seelenheil gefährdet würde.
Darum bitten wir Dich: Laß nicht zu, daß unsere Kinder von Dir getrennt werden. Schütze ihren katholischen Glauben und erhalte ihnen die katholische Schule. Gib auch allen katholischen Eltern die Einsicht und Kraft, sich für die Erhaltung der katholischen Schule einzusetzen.
Priester: Herr, erhöre unser Gebet!
Alle: Und laß unser Rufen zu Dir kommen!
Priester: Unsere Hilfe ist im Namen des Herrn,
Alle: der Himmel und Erde erschaffen hat.
Priester: Ehre sei dem Vater und dem Sohne und dem Heiligen Geiste.
Alle: Wie es war im Anfang, so auch jetzt und in Ewigkeit.
Amen.

Mit stolzer Freude kann der Bischof am 10. Oktober feststellen, daß sein Herzenswunsch in Erfüllung gegangen ist, nämlich daß der Priesterseminar-Neubau in Aachen fertiggestellt ist und demnächst seiner Bestimmung übergeben wird.
Die feierliche Eröffnung des neuen Seminars erfolgt am Christkönigsfeste, dem 25. Oktober.

 
     
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