Am 20. Januar 1928
verließ Pfarrer PETERS die Pfarre Steinkirchen, um die Pfarrstelle
in Ameln zu übernehmen.
Zu seinem Nachfolger
wurde am 10. Februar
Pfarr-Rektor SCHLEIHS (Schleiß)
in Ehingen-Hüttenheim ernannt.
Er ist geboren am 10. Oktober 1884 in Schoppen, Kreis Malmedy,
und besuchte nach der Volksschule die Gymnasien von Rheinbach und Münstereifel,
wo er im Jahre 1906 das Reifezeugnis erhielt.
Von 1906-1909 studierte er Philosophie und Theologie in Bonn und empfing
am 19. Februar 1910 die hl. Priesterweihe im Kölner Dom.
Seine 1. Anstellung erhielt er als Kaplan an Liebfrauen in
Köln-Mülheim.
1915 wurde er als Religionslehrer an das Lyzeum der Dominikanerinnen nach
Euskirchen versetzt.
1920 kam er als Kaplan nach Liebfrauen in Krefeld und 1924
als Pfarr-Rektor nach Ehingen-Hüttenheim.
Am 11. März 1928 wurde er durch Dechant AXER aus Ophoven als
Pfarrer von Steinkirchen feierlich eingeführt, unter großer
Anteilnahme der Bewohner von Steinkirchen und Ehingen-Hüttenheim!
Am 17. Juni
sah die Pfarrkirche in Steinkirchen die erste feierliche Aufnahme in den
kath. Jünglingsverein.
40 Jugendliche legten das Fuldaer Bekenntnis ab und weihten
dadurch ihr Leben dem Dienste Christi und Mariens.
Tapfer und treu wollen sie in diesem Dienste sein.
1929
Am 12. Mai
war feierliche Aufnahme in die Marianische Jungfrauenkongregation.
23 Jungfrauen legten das Versprechen ab, als echte Marienkinder zu leben.
Es geschah zum 1. Male vor dem neuen Marien-Altar in Effeld, der
von der Jungfrauenkongregation gestiftet wurde.
Nach dem Entwurfe des Architekten VAN GEISTEN in Köln hat Bildhauer
TILLMANNS aus Erkelenz den Altar hergestellt, der als echtes Kunstwerk
angesprochen werden kann und die Ausstattung der Effelder Kirche wesentlich
bereichert hat.
Die 4 Messingziselierte und polierte Altarleuchter wurden von dem Goldschmiede
Friedrich PRINZ aus M. Gladbach angefertigt.
Am 23. Juni
wurde vor dem Hochamte die neue Fahne der St. Martini-Schützenbruderschaft
geweiht.
Sie ist entworfen von der Fahnenfabrik Anton PETERS in Krefeld.
Es ist ein herrliches Banner, das der Bruderschaft wirklich zur Ehre gereicht.
Möge sie immer treu stehen zu der Fahneninschrift
Seid stark im Herrn!
Hier schließt
der von Pfarrer SCHLEIHS (Schleiß) geführte Teil der Pfarrchronik.
Als sein Nachfolger
versuche ich
- Pfarrer Hubert ESSER -
die vorhandene Lücke über den Zeitabschnitt 1929-1936 so gut
wie möglich auszufüllen.
Am 1. April 1929
dankt der langjährige Küster der Pfarrer, Herr Peter JENNISSEN
aus Steinkirchen aus Gesundheitsgründen ab.
28 Jahre hat er mit großer Gewissenhaftigkeit und vorbildlichem
Eifer den Küster-, Organisten- und Dirigentendienst in Steinkirchen
und Effeld versehen.
Sein Nachfolger wurde
Herr Josef RÜTTEN aus Effeld.
Er ist geboren am 7. Februar 1904 als Sohn der Eheleute Leonard
RÜTTEN und Maria Magdalena DECKERS.
Seine Ausbildung empfing er in Roermond (Holland) als Schüler des
dortigen Chormeisters Elbert FRANSSEN.
Ein für die Geschichte
der weiteren Heimat bedeutsames Ereignis war die Errichtung der Diözese
Aachen am 13. August 1930 durch einen zwischen dem Apostolischen
Stuhl und der Preußischen Staatsregierung abgeschlossenen
Vertrag.
Damit ging ein lang gehegter Wunsch der Bevölkerung des Aachener
Gebietes in Erfüllung.
Die im Jahre 1801 errichtete, dann aber infolge der Bulle De
salute animarum vom Juli 1821 aufgehobene Diözese Aachen
wird nun wieder hergestellt und der Diözese ein Bischof mit dem Sitz
in Aachen zurückgegeben.
Die neue Diözese umfaßt den westlichen Teil der Mutterdiözese
Köln, dazu kommen im Norden 3 Dekanate der Diözese Münster,
nämlich Dülken, Kempen und Lobberich.
Sie zählt 432 Pfarreien und 47 Rektorate mit insgesamt 944 Geistlichen
und
Katholiken.
1930
Schon seit längerer
Zeit trug Pfarrer SCHLEIHS (Schleiß) sich mit dem Gedanken, den
Wohnsitz des Pfarrers von Steinkirchen nach Effeld zu verlegen.
Bei den eigenartigen Bevölkerungsverhältnissen der Pfarre war
dies eine dringende Notwendigkeit.
In Effeld wohnen 10/11 der Bevölkerung, nämlich 800 von 880!
Nachdem Effeld im Jahre 1910 ein eigenes Gotteshaus erhalten hatte,
verlagerte sich nach und nach der Schwerpunkt des kirchlichen Lebens nach
Effeld.
Seelsorge und Religionsunterricht verlangten gebieterisch die Anwesenheit
des Geistlichen in Effeld.
Pfarrer SCHLEIHS (Schleiß) trug diesen Gedanken dem Kirchenvorstande
vor, der volles Verständnis dafür zeigte und in der Sitzung
vom 10. Januar 1930 einstimmig den Beschluß faßte,
in Effeld ein neues Pfarrhaus zu bauen.
Ein schöner Bauplatz war vorhanden, es war ein hinter der Effelder
Kirche gelegenes Grundstück, das der Kapellenbauverein Effeld der
Kirchengemeinde kostenlos zur Verfügung stellte.
Die Kosten für den Neubau sollten aufgebracht werden durch den Verkauf
der Pastorat in Steinkirchen und durch Aufnahme einer Hauszinssteuer-Hypothek.
Die Ausschachtungsarbeiten und Spanndienst sollten unentgeltlich von der
Gemeinde geleistet, ebenso Sand und Kies kostenlos geliefert werden.
Unter dem 13. Februar
erteilte die Erzbischöfliche Behörde in Köln die Genehmigung
zum Neubau.
Der Landwirt Wilhelm
PELZER aus Steinkirchen, dessen Anwesen kurz vorher durch Feuer vernichtet
worden war, kaufte das alte Pfarrhaus in Steinkirchen zum Preise von 9.000
Mark und richtete es durch Anbau von Scheune und Stallungen zu einem Bauernhofe
ein.
Am 13. August
wurden der Firma BRUDERMANNS & WINKENS aus Karken die Beton-, Maurer-,
Zimmer-, Dachdecker-, Putz-, Schreiner-, Platten-, Türen- und Treppenarbeiten
zum Gesamtpreis von 14.567 Mark übertragen.
Der Entwurf zu dem
neuen Pfarrhaus stammt von dem jungen Dipl.-Ing. Hubert RADEMACHER, M.
Gladbach, der in äußerst geschickter Weise und mit feinem Verständnis
die ihm gestellte Aufgabe löste. Der Verfasser schuf bei größtmöglicher
Ausnutzung der zur Verfügung stehenden Grundfläche einen klaren
Grundriß, eine geschickt aufgeteilte Fassade, die sich der ländlichen
Umgebung aufs beste anpaßt.
Nach und nach entstanden um das Haus Anlagen mit Nutz- und Ziersträuchern,
Obstbäume wurden angepflanzt, ein Gemüsegarten angelegt, das
ganze Anwesen mit einer immergrünen Thuja-Hecke eingefriedigt.
Das Haus bekam eine Hauswasserleitung und eine Warmwasserheizungsanlage.
Alle Handwerker führten die ihnen aufgetragenen Arbeiten zur größten
Zufriedenheit aus, mit einziger Ausnahme des Schreiners LIECK aus Schafhausen
bei Heinsberg, dessen Arbeiten zu vielen Klagen Anlaß gaben.
Das neue Pfarrhaus
in Effeld gilt mit Recht als das schönste im Dekanate Wassenberg.
Dem Erbauer, Pfarrer SCHLEIHS (Schleiß), gebührt der Dank seiner
Nachfolger, ebenso der gebefreudigen Pfarrgemeinde!
Eine andere große Bausorge der Gemeinde ist der alte Turm der
Pfarrkirche in Steinkirchen.
Derselbe stammt aus dem 15. / 16. Jahrhundert.
Er ist im Laufe der Zeit sehr schadhaft geworden. Die Schiefer sind zum
Teil heruntergefallen. Im Fallen beschädigten sie auch leider das
Dach der Kirche.
Die Holzverschalung des Turmes muß erneuert werden.
Nach Ansicht von Fachleuten müssen auch die Turmbalken durch neue
ersetzt werden, da die alten, wenn auch noch gut erhalten, durch ihr hohes
Alter so spröde geworden sind, daß sie nicht mehr benagelt
werden können.
Das Mauerwerk muß neu eingefugt, das Sandsteingesimse, dessen Profil
vollständig verwittert ist, muß erneuert werden.
Die Kosten für solch umfangreiche Reparaturen kann die Gemeinde unmöglich
allein tragen.
Da der Turm unter Denkmalschutz steht, ist zu hoffen, daß auch von
der Provinz und vom Staate Beihilfen geleistet werden
In seiner Sitzung
vom 14. Februar 1930 beschließt der Kirchenvorstand die Instandsetzung
des Turmes und bewilligt dafür 500 Mark.
Zugleich wird der Vorsitzende beauftragt, die notwendigen Schritte zu
unternehmen, um vom Staate und von der Provinzial-Denkmalpflege angemessene
Zuschüsse zu erlangen.
Die Pfarre Steinkirchen
befindet sich in der sonderbaren Lage, daß sie zwei Gotteshäuser
hat: die Pfarrkirche in Steinkirchen und die Herz-Jesu-Kapelle in Effeld.
Die große Pfarrkirche liegt bei den 80 Einwohnern von Steinkirchen,
die kleinere Kapelle bei den 800 Katholiken von Effeld!
Hätte man im
Jahre 1876, statt die baufällige Kirche in Steinkirchen wieder aufzubauen,
eine neue Kirche in Effeld errichtet!
Die beiden Gotteshäuser,
so lieb und wert sie den Gläubigen sind, bedeuten für die kleine
Pfarre eine außerordentlich schwere Belastung, die auf die Dauer
untragbar wird.
Das Interesse des
größten Teils der Bevölkerung für die Pfarrkirche
schwindet - wie verständlich ist! - immer mehr, damit auch die Gebefreudigkeit.
Größer dagegen ist die Liebe und Opferbereitschaft für
das Effelder Gotteshaus, um so mehr als hier noch manches zur inneren
Ausstattung fehlt.
Pfarrer SCHLEIHS (Schleiß)
ließ es sich angelegen sein, durch Sammlungen und erbetene Schenkungen,
dem Gotteshause einen würdigen Schmuck zu verleihen.
Der Hauptaltar bekam einen neuen Anstrich. Zwei Nebenaltäre (zur
Muttergottes und zum hl. Joseph) wurden aufgestellt.
Mehrere Statuen wurden angeschafft, so besonders die Muttergottes-Figur
mit Jesuskind auf dem rechten Nebenaltar, ferner Figuren der hl.
Mutter Anna, der hl. Agnes, des hl. Antonius und des hl. Hubertus, ebenso
die Herz-Jesu-Statue und Aloysius-Statue neben dem Hauptaltar.
Zwei große Messing-Kronleuchter wurden von zwei edelmütigen
Spendern gestiftet.
1931
Eine besonders begrüßenswerte
Bereicherung der Effelder Kirche war die im Jahre 1931 beschaffte
Orgel.
Sie wurde hergestellt von der Firma Carl BACH, Aachen.
Sie hat 2 Manuale, 1 Pedal, 14 klingende Register, 54 Zinkpfeifen, 636
Zinnpfeifen, 105 Holzpfeifen, insgesamt 795 Pfeifen.
Sie wurde eingeweiht
bei Gelegenheit der Frühkirmes im Rahmen einer musikalischen Andacht,
bei der sie erstmalig von Organisten DOBBELS (ein Mitinhaber der Firma
BACH) vorgeführt wurde.
Herr Dechant AXER, Ophoven, nahm die kirchliche Benediktion vor.
Der Beschaffungspreis betrug rund 8.000 Mark.
Diese große Summe wurde durch Haussammlungen, bei denen alle Effelder
sich großmütig beteiligten, und durch einige namhafte Spenden
aufgebracht.
Das Werk ist in bezug auf Disposition und Klangfülle den Raumverhältnissen
sehr gut angepaßt.
Inzwischen sind die
Arbeiten an dem neuen Pfarrhaus in Effeld soweit fortgeschritten, daß
es bezogen werden kann.
Pfarrer SCHLEIHS (Schleiß) mußte die ehemalige Pastorat bereits
im September 1930 verlassen, da der Käufer Wilhelm PELZER
dort einzog.
Pfarrer SCHLEIHS nahm vorübergehend Wohnung in Haus Effeld,
dessen Besitzerinnen, die Geschwister Baronessen Maria und Anna VON BLANCKART
ihn gern aufnahmen.
Am 24. März 1931, am Tage vor dem Feste Mariä Verkündigung
erfolgte der Einzug in das fertiggestellte neue Pfarrhaus.
Nun wohnt der Pfarrer
von Steinkirchen in Effeld, in unmittelbarer Nähe des dortigen Gotteshauses,
mitten unter seinen Pfarrkindern, während er bisher 20 Minuten von
ihnen entfernt wohnte.
Viele Wege, die bisher zur Kirche und zur Schule nach Effeld gemacht werden
mußten, sind dadurch erspart.
Der Gottesdienst findet in Steinkirchen und in Effeld statt. Sonntags
ist eine Messe in Steinkirchen und eine in Effeld. Werktags ist Donnerstags
eine hl. Messe in Steinkirchen, an den übrigen Tagen ist sie in Effeld.
Auch Beichtgelegenheit sowohl in Effeld wie in Steinkirchen.
So ist allen seelsorglichen Bedürfnissen beider Ortschaften in gerechter
Weise genügt.
Für die im Jahre 1929 wieder errichtete Diözese Aachen wurde
Cardinal SCHULTE von Köln am 1. September 1930 einstweilen
als Apostolischer Administrator ernannt.
Am 30. Januar 1931
wurde als erster Bischof von Aachen der bisherige Generalvikar der Erzdiözese
Köln, Dr. Joseph VOGT vom hl. Vater bestellt.
Dr. VOGT hatte auch die Abtrennungs- und Grenzregulierungsarbeiten zwischen
den beiden Diözesen geleitet.
Am 19. März 1931 - seinem Namenstage - wurde er in der Hohen
Metropolitankirche zu Köln von Sr. Eminenz zum Bischof konsekriert.
Am Feste Mariä Verkündigung trat er sein Amt an,
jedoch leitete er einstweilen noch von Köln aus die Diözese,
weil Aachen noch keine Bischofswohnung und kein Verwaltungsgebäude
hatte.
Inzwischen wurde in der Casino-Straße, Aachen-Burtscheid
eine Wohnung für den neuen Bischof und im Boxgraben ein
Gebäude für die Diözesanverwaltung erworben, die am 1.
Juli 1931 bezogen wurden.
Seitdem ist das Bistum Aachen ganz selbständig, hat eigenes Bischöfliches
Palais und eigenes Generalvikariat.
Generalvikar wurde der Hochw. Herr Dr. Hermann Joseph STRÄTER, der
zugleich Weihbischof der Diözese Aachen war.
Am 21. November erhielt die Diözese Aachen ihr besonderes
PROPRIUM (=die wechselnden Texte und Gesänge der Messe) für
MISSALE (=Meßbuch) und BREVIER (=Gebetbuch der katholischen Geistlichen;
Stundengebet).
Gegenüber dem Kölner Proprium weist es eine geringere
Zahl von Heiligen und Seligen auf.
Am 8. Dezember
erfolgte eine Neuordnung des Ewigen Gebetes. Fortan ist die
Feier des Ewigen Gebetes am 29. November; früher
war sie am 9. Dezember.
Am 28. Dezember
1930 verschied in Arnoldsweiler bei Düren der Hochw. Herr Jubilarpriester
Heinrich SASSEN im Alter von 84 Jahren.
Geboren in Düsseldorf am 8. Juni 1846 studierte er Theologie
in Bonn und München und wurde am 28. März 1873 in den
Stürmen des KULTURKAMPFES von dem damaligen Erzbischof MELCHERS zum
Priester geweiht.
Während des ganzen KULTURKAMPFES war er Kaplan in hiesiger Pfarre
(vgl. Seite 81 der Original-Chronik), zeitweise Lehrer an der Schule in
Effeld, und als die Pfarreien Ophoven und Dremmen vakant wurden, Pfarrverwalter
dortselbst.
Er wohnte in der damaligen Schule (der jetzigen Effelder Kirche gegenüber).
Dort empfing er öfters, wie die Ortsbewohner heute noch glaubwürdig
erzählen, den Besuch von Erzbischof MELCHERS, der vom benachbarten
Holland, wo er in der Verbannung lebte, incognito (als Bauer verkleidet)
nach Effeld kam und dem Vikar SASSEN geheime, wichtige Aufträge für
die Verwaltung der verwaisten Erzdiözese erteilte.
1890 wurde er Pfarrer in Kreuzberg bei Wipperfürth, später kam
er in gleicher Eigenschaft nach Frimmersdorf bei Grevenbroich, bis er
am 26. März 1904 die Pfarrstelle Arnoldsweiler bei Düren
übernahm.
Dort hat er mit vielem Kunstsinn und unter großen persönlichen
Opfern die Arnoldus-Kapelle mit dem Grabe des hl. Arnoldus
restauriert und die herrliche neue Pfarrkirche gebaut.
Mit erstaunlicher
geistiger und körperlicher Frische hat er bis in sein hohes Alter
hinein gearbeitet, bis er am 28. Dezember 1930 vom Herrn
über Leben und Tod heimgerufen wurde.
Auch in hiesiger Gemeinde ist sein Andenken als dasjenige eines eifrigen,
kinderliebenden, tüchtigen Seelsorgers lebendig.
I. P.
1932
Am 5. März
1932 verstarb in München-Gladbach Herr Pfarrer Joseph PETERS,
langjähriger Seelsorger der Pfarre Steinkirchen.
Er war geboren am 8. Dezember 1870 in Simmerath, Kr. Monschau.
Nach dem Besuch der Volksschule erhielt er einige Monate Privatunterricht
und kam 1885 nach Theux in Belgien, wo er in dem Collegium Marianum
der deutschen Lazaristen- patres die Klassen Quinta bis Obertertia persolvierte.
1889 ging er zum Gymnasium nach Siegburg, wo er nach vier Jahren die Reifeprüfung
bestand.
Seine theologischen Studien machte er an der Universität in Bonn
1893-1896.
Ostern 1896 trat er in das Erzbischöfliche Priesterseminar in Köln
ein und wurde am 10. August 1897 durch den Hochw. Herrn Weihbischof
Dr. SCHMITZ zum Priester geweiht. Seine erste Anstellung erhielt er als
Vikar in Eitorf a. d. Sieg, wo er bis Weihnachten 1897 verblieb. Er wurde
dann als Kaplan nach Süchteln berufen.
Hier wirkte er 11 Jahre, bis zu seiner Ernennung zum Pfarrer von Steinkirchen.
18 Jahre hat er in hiesiger Pfarre mit Eifer und Erfolg gearbeitet.
1928 übernahm er die Pfarrstelle Ameln bei Jülich. Aber bereits
im folgenden Jahre mußte er wegen Krankheit auf die Stelle Ameln
verzichten.
Er lebte noch 3 Jahre im Ruhestande, bis der Tod ihn am 5. März
1932 von seinem Leiden erlöste.
Während seines ganzen Priestertums war er ein treuer Diener seines
Gottes und ein stiller, ergebener Leidträger auf dem Kreuzwege seines
Lebens. In allem suchte er nur Gottes Ehre. Er selbst sagte
bei Gelegenheit seines silbernen Priesterjubiläums: Der Priester
tritt nur dreimal in seinem Leben hervor: erstens bei der Primiz, zweitens
beim silbernen, vielleicht auch beim goldenen Priesterjubiläum, drittens
an seinem Sterbetage: Sonst ist seine Arbeit eine bescheidene und vollzieht
sich in der Stille. Denn er sucht nicht SEINE Ehre, sondern einzig und
allein die Ehre Gottes.
Die Pfarre Steinkirchen, in der er mehr als die Hälfte seines Priesterlebens
verbrachte, war ihm innig ans Herz gewachsen. Noch lange nach seinem Weggange
von hier, während er im Ruhestand lebte, zog es ihn oft zu seiner
früheren Wirkungsstätte Steinkirchen hin.
Gern kam er von M.-Gladbach nach Birgelen und Schloß Elsum,
von wo aus er die Kirchtürme von Steinkirchen und Effeld sehen konnte,
und kehrte dann wieder in die Einsamkeit seines Ruhestandes zurück.
Gott lohne seinem treuen Diener sein Wirken und Dulden
in der Ewigkeit!
Am 4. Juli 1932
spendete der Hochwürdigste Herr Weihbischof Dr. Hermann Joseph STRÄTER,
Aachen in der Herz-Jesu-Kirche zu Effeld 73 jungen Christen der Pfarre
das hl. Sakrament der Firmung.
Bei dieser Gelegenheit besuchte Seine Bischöfliche Gnaden
zum ersten Male das neue Pfarrhaus in Effeld.
Auch war es die erste Firmung im Effelder Gotteshaus.
1933
Das Jahr 1933
brachte Deutschland einen großen politischen Umschwung, der sich
auch in religiös-kirchlicher Hinsicht bedeutsam auswirken sollte.
Am 30. Januar übernahm Reichskanzler Adolf HITLER die Regierung.
Die politischen Parteien wurden sämtlich aufgelöst und verboten.
Nur die nationalsozialistische deutsche Arbeiterpartei blieb bestehen
und übernahm die gesamte politische und weltanschauliche Bildung
und Führung des deutschen Volkes.
Wie wird sich unter
diesen Umständen die Zukunft der kath. Kirche in Deutschland gestalten?
So fragte man sich in banger Besorgnis.
Da gelang es, nach längeren Verhandlungen zwischen Vertretern der
Regierung und dem deutschen Episkopat am 20. Juli 1933 ein Konkordat
abzuschließen, dessen Wortlaut hier folgen soll.
KONKORDAT
zwischen dem Hl. Stuhl und dem deutschen Reich
vom 20. Juli 1933, ratifiziert am 10. September 1933.
PRÄAMBEL
Se. Heiligkeit Papst
PIUS XI. und der Präsident des deutschen Reiches, von dem gemeinsamen
Wunsche geleitet, die zwischen dem Hl. Stuhl und dem deutschen Reich bestehenden
freundschaftlichen Beziehungen zu festigen und zu fördern, gewillt,
das Verhältnis zwischen der katholischen Kirche und dem Staat für
den Gesamtbereich des deutschen Reiches in einer beide Teile befriedigenden
Weise dauernd zu regeln, haben beschlossen, eine feierliche Übereinkunft
zu treffen, welche die mit einzelnen deutschen Ländern abgeschlossenen
Konkordate ergänzen und auch für die übrigen Länder
eine in den Grundsätzen einheitliche Behandlung der einschlägigen
Fragen sichern soll.
Zu diesem Zweck haben
Se. Heiligkeit Papst PIUS XI. zu Ihrem Bevollmächtigten
Se. Eminenz den Hochwürdigsten Herrn Kardinal Eugenio PACELLI, Ihren
Staats- sekretär, der deutsche Reichspräsident zum Bevollmächtigten
den Vizekanzler des deutschen Reiches Herrn Franz VON PAPEN ernannt, die,
nachdem sie ihre beider- seitigen Vollmachten ausgetauscht, und in guter
und gehöriger Form befunden haben,
über ff. Artikel übereingekommen sind:
Artikel 1: Freiheit der Kirche.
Das Deutsche Reich
gewährleistet die Freiheit des Bekenntnisses und der öffentlichen
Ausübung der katholischen Religion.
Es anerkennt das Recht der katholischen Kirche, innerhalb der Grenzen
des für alle geltenden Gesetzes, ihre Angelegenheiten selbständig
zu ordnen und zu verwalten und im Rahmen ihrer Zuständigkeit für
ihre Mitglieder bindende Gesetze und Anordnungen zu erlassen.
Artikel 2: Reichskonkordat
und Länderkonkordate ....................
Artikel 3: Diplomatische
Vertretung.
Um die guten Beziehungen
zwischen dem Heiligen Stuhl und dem deutschen Reich zu pflegen, wird wie
bisher ein Apostolischer Nuntius in der Hauptstadt des deutschen Reiches
und ein Botschafter des deutschen Reiches beim Heiligen Stuhl residieren.
Artikel 4: Freiheit
des Verkehrs und der Korrespondenz von Papst und Bischöfen.
Der Heilige Stuhl
genießt in seinem Verkehr und seiner Korrespondenz mit den Bischöfen,
dem Klerus und den übrigen Angehörigen der katholischen Kirche
in Deutschland volle Freiheit. Dasselbe gilt für die Bischöfe
und sonstigen Diözesanbehörden für ihren Verkehr mit den
Gläubigen in allen Angelegenheiten ihres Hirtenamtes.
Anweisungen, Verordnungen, Hirtenbriefe, amtliche Diözesanblätter
und sonstige die geistliche Leitung der Gläubigen betreffende Verfügungen,
die von den kirchlichen Behörden im Rahmen ihrer Zuständigkeit
erlassen werden, können ungehindert veröffentlicht und in den
bisher üblichen Formen zur Kenntnis der Gläubigen gebracht werden.
Artikel 5: Staatlicher
Schutz für Geistliche.
In Ausübung ihrer
geistlichen Tätigkeit genießen die Geistlichen in gleicher
Weise wie die Staatsbeamten den Schutz des Staates. Letzterer wird gegen
Beleidigungen ihrer Person oder ihrer Eigenschaft als Geistliche, sowie
gegen Störungen ihrer Amtshandlungen nach Maßgabe der allgemeinen
staatlichen Gesetzgebung vorgehen und im Bedarfsfall behörd- lichen
Schutz gewähren.
Artikel 6: Befreiung
der Geistlichen und Ordensleute von unvereinbaren Ämtern.
Kleriker und Ordensleute
sind frei von der Verpflichtung zur Übernahme öffentlicher Ämter
und solcher Obliegenheiten, die nach den Vorschriften des kanonischen
Rechts mit dem geistlichen Stande, bzw. dem Ordensstande nicht vereinbar
sind. Dies gilt insbesondere von dem Amt eines Schöffen, eines Geschworenen,
eines Mitgliedes der Steuerausschüsse oder der Finanzgerichte.
Artikel 7: Staatliche
Anstellung von Geistlichen.
Zur Annahme einer
Anstellung oder eines Amtes im Staat oder bei einer von ihm abhängigen
Körperschaft des öffentlichen Rechtes bedürfen Geistliche
des Nihil obstat
ihres Diözesanordinarius sowie des Ordinarius des Sitzes der öffentlichrechtlichen
Körper-
schaft. Das Nihil obstat ist jederzeit aus wichtigen Gründen
kirchlichen Interesses widerrufbar.
Artikel 8: Schutz
des Amtseinkommens der Geistlichen.
Das Amtseinkommen
der Geistlichen ist in gleichem Maße von der Zwangsvollstreckung
befreit wie die Amtsbezüge der Reichs- und Staatsbeamten.
Artikel 9: Schutz
der Schweigepflicht der Geistlichen.
Geistliche können
von Gerichtsbehörden und anderen Behörden nicht um Auskünfte
über Tatsachen angehalten werden, die ihnen bei Ausübung der
Seelsorge anvertraut worden sind und deshalb unter die Pflicht der seelsorgerlichen
Verschwiegenheit fallen.
Artikel 10: Schutz
der geistlichen Kleidung und der Ordenstracht.
Der Gebrauch geistlicher
Kleidung oder des Ordensgewandes durch Laien, oder durch Geistliche oder
Ordenspersonen, denen dieser Gebrauch durch die zuständige Kirchenbehörde
durch endgültige, der Staatsbehörde amtlich bekanntgegebene
Anordnung rechtskräftig verboten worden ist, unterliegt staatlicherseits
den gleichen Strafen wie der Mißbrauch der militärischen Uniform.
Artikel 11: Diözesanorganisation
und Umschreibung.
Die gegenwärtige
Diözesanorganisation und -zirkumskription der katholischen Kirche
im deutschen Reich bleibt bestehen. Eine in Zukunft etwa erforderlich
erscheinende Neueinrichtung eines Bistums oder einer Kirchenprovinz oder
sonstige Änderungen der Diözesanzirkumskription bleiben, soweit
es sich um Neubildungen innerhalb der Grenzen eines deutschen Landes handelt,
der Vereinbarung mit der zuständigen Landesregierung vorbehalten.
Bei Neubildungen oder Änderungen, die über die Grenzen eines
deutschen Landes hinausgreifen, erfolgt die Verständigung mit der
Reichsregierung, der es überlassen bleibt, die Zustimmung der in
Frage kommenden Länderregierungen herbeizuführen.
Dasselbe gilt entsprechend für die Neuerrichtung oder Änderung
von Kirchenprovinzen, falls mehrere deutsche Länder beteiligt sind.
Auf kirchliche Grenzverlegungen, die lediglich im Interesse der örtlichen
Seelsorge erfolgen, finden die vorstehenden Bedingungen keine Anwendung.
Bei etwaigen Neugliederungen innerhalb des deutschen Reiches wird sich
die Reichsregierung zwecks Neuordnung der Diözesanorganisation und
-zirkumskription mit dem Heiligen Stuhl in Verbindung setzen.
Artikel 12: Errichtung
von kirchlichen Ämtern und Kirchengemeinden.
Unbeschadet der Bestimmungen
des Art. 11 können kirchliche Ämter frei errichtet und umgewandelt
werden, falls Aufwendungen aus Staatsmitteln nicht beansprucht werden.
Die staatliche Mitwirkung bei der Bildung und Veränderung von Kirchengemeinden
erfolgt nach Richtlinien, die mit den Diözesanbischöfen vereinbart
werden und für deren möglichst einheitliche Gestaltung die Reichsregierung
bei den Länderregierungen wirken wird.
Artikel 13: Rechtsfähigkeit
der kirchlichen Organisationen.
Die katholischen Kirchengemeinden,
Kirchengemeindeverbände und Diözesanverbände, die Bischöflichen
Stühle, Bistümer und Kapitel, die Orden und religiösen
Genossenschaften (KAPITEL = geistliche Körperschaft von Domherren,
Mönchen), sowie die unter Verwaltung kirchlicher Organe gestellten
Anstalten, Stiftungen und Vermögensstücke der katholischen Kirche
behalten bzw. verlangen die Rechtsfähigkeit für den staatlichen
Bereich nach den allgemeinen Vorschriften des staatlichen Rechts.
Sie bleiben Körperschaften des öffentlichen Rechts, soweit sie
solche bisher waren; den andern können die gleichen Rechte nach Maßgabe
des für alle geltenden Gesetzes gewährt werden.
Artikel 14: Besetzung
der Kirchenämter.
Die Kirche hat grundsätzlich
das freie Besetzungsrecht für alle Kirchenämter und Benefizien
ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinden, soweit
nicht durch die in Art. 2 genannten Konkordate andere Vereinbarungen getroffen
sind.
Bezüglich der Besetzung von Bischöflichen Stühlen findet
auf die beiden Suffragan- bistümer (SUFFRAGAN = einem Erzbischof
unterstellter Diözesanbischof) Rottenburg und Mainz, wie auch für
das Bistum Meißen die für den Metropolitansitz (METROPOLIT
= Erzbischof) der oberrheinischen Kirchenprovinz Freiburg getroffene Regelung
entsprechende Anwendung.
Das gleiche gilt für die erstgenannten zwei Suffraganbistümer
bezüglich der Besetzung von domkapitularischen Stellen und der Regelung
des Patronatsrechts (PATRONAT = Rechtsstellung des Stifters einer Kirche
oder seines Nachfolgers mit Vorschlags- oder Ernennungsrecht und Unterhaltspflicht
für die Pfarrstelle).
Außerdem besteht
Einvernehmen über ff. Punkte:
Katholische Geistliche,
die in Deutschland ein geistliches Amt bekleiden oder eine
seelsorgerliche oder Lehrtätigkeit ausüben, müssen
deutsche Staatsangehörige sein,
ein zum Studium an einer deutschen höheren Lehranstalt berechtigendes
Reifezeugnis erworben haben,
auf einer deutschen staatlichen Hochschule, einer deutschen kirchlichen
akademischen Lehranstalt oder einer päpstlichen Hochschule in Rom
ein wenigstens dreijähriges philosophisch-theologisches Studium abgelegt
haben.
Die Bulle für
die Ernennung von Erzbischöfen, Bischöfen, eines Coadjutors
cum jure successionis ( = Gehilfe mit dem Recht der Nachfolge) oder
eines Praelatus nullius ( = Würdenträger ohne Amt)
wird erst ausgestellt, nachdem der Name des dazu Ausersehenen dem Reichsstatthalter
bei dem zuständigen Lande mitgeteilt und festgestellt ist, daß
gegen ihn Bedenken allgemein politischer Natur nicht bestehen.
Bei kirchlichem und
staatlichem Einverständnis kann von den in Absatz 2, Ziffer 1 a),
b)
und c) genannten Erfordernissen abgesehen werden.
Artikel 15: Freiheit
der Orden und religiösen Genossenschaften.
Orden und religiöse
Genossenschaften unterliegen in bezug auf ihre Gründung, Niederlassung,
die Zahl und - vorbehaltlich Artikel 15 Absatz 2 - die Eigenschaften ihrer
Mitglieder, ihre Tätigkeit in der Seelsorge, im Unterricht, in Krankenpflege
und karitativer Arbeit, in der Ordnung ihrer Angelegenheiten und der Verwaltung
ihres Vermögens staatlicherseits keiner besonderen Beschränkung.
Staatsangehörigkeit der Ordensoberen:
Geistliche Ordensobere, die innerhalb des deutschen Reiches ihren Amtssitz
haben, müssen die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen. Provinz-
oder Ordensoberen, deren Amtssitz außerhalb des deutschen Reichsgebiets
liegt, steht, auch wenn sie anderer Staatsangehörig-
keit sind, das Visitationsrecht bezüglich ihrer in Deutschland liegenden
Niederlassungen zu.
Der Heilige Stuhl wird Sorge dafür tragen, daß für die
innerhalb des deutschen Reiches bestehenden Ordensniederlassungen die
Provinzorganisation so eingerichtet wird, daß die Unterstellung
deutscher Niederlassungen unter ausländische Provinzialobere tunlichst
entfällt.
Ausnahmen hiervon können im Einvernehmen mit der Reichsregierung
zugelassen werden, insbesondere in solchen Fällen, wo die geringe
Zahl von Niederlassungen die Bildung einer deutschen Provinz untunlich
macht, oder wo besondere Gründe vorliegen, eine geschichtlich gewordene
und sachlich bewährte Provinzorganisation bestehen zu lassen.
Artikel 16: Treueid
der Bischöfe.
Bevor die Bischöfe
von ihrer Diözese Besitz ergreifen, leisten sie in die Hand des Reichsstatthalters
bei dem zuständigen Lande, bzw. des Reichspräsidenten, einen
Treueid nach folgender Formel:
Vor Gott und auf die heiligen Evangelien schwöre und verspreche
ich, so wie es einem Bischof geziemt, dem deutschen Reich und dem Lande.........................................Treue.
Ich schwöre und verspreche, die verfassungsmäßig gebildete
Regierung zu achten und von meinem Klerus achten zu lassen. In der pflichtgemäßen
Sorge um das Wohl und das Interesse des deutschen Staatswesens werde ich
in Ausübung des mir übertragenen geistlichen Amtes jeden Schaden
zu verhüten trachten, der es bedrohen könnte.
Artikel 17: Gewährleistung des kirchlichen Eigentums.
Das Eigentum und andere
Rechte der öffentlich-rechtlichen Körperschaften, der Anstalten,
Stiftungen und Verbände der katholischen Kirche an ihrem Vermögen
werden nach Maßgabe der allgemeinen Staatsgesetze gewährleistet.
Gottesdienstliche
Gebäude.
Aus keinem irgendwie gearteten Grunde darf ein Abbruch von gottesdienstlichen
Gebäuden erfolgen, es sei denn nach vorherigem Einvernehmen mit der
zuständigen kirchlichen Behörde.
Artikel 18: Ablösung
der Staatsleistungen.
Falls die auf Gesetz,
Vertrag oder besonderen Rechtstiteln beruhenden Staatsleistungen an die
katholische Kirche abgelöst werden sollten, wird vor der Ausarbeitung
der für die Ablösung aufzustellenden Grundsätze rechtzeitig
zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Reich ein freundschaftliches Einvernehmen
herbeigeführt werden.
Zu den besonderen Rechtstiteln zählt auch das rechtsbegründete
Herkommen.
Die Ablösung muß den Ablösungsberechtigten einen angemessenen
Ausgleich für den Wegfall der bisherigen staatlichen Leistungen gewähren.
Artikel 19: Staatliche
theologische Fakultäten.
Die katholisch-theologischen
Fakultäten an den staatlichen Hochschulen bleiben erhalten.
Ihr Verhältnis zur kirchlichen Behörde richtet sich nach den
in den einschlägigen Konkordaten und dazu gehörenden Schlußprotokollen
festgelegten Vorschriften.
Die Reichsregierung wird sich angelegen sein lassen, für sämtliche
in Frage kommenden katholischen Fakultäten Deutschlands eine der
Gesamtheit der einschlägigen Bestimmungen entsprechende einheitliche
Praxis zu führen.
Artikel 20: Kirchliche
philosophisch-theologische Lehranstalten.
Die Kirche hat das
Recht, soweit nicht andere Vereinbarungen vorliegen, zur Ausbildung des
Klerus philosophische und theologische Lehranstalten zu errichten, die
ausschließlich von der kirchlichen Behörde abhängen, falls
keine staatlichen Zuschüsse verlangt werden.
Kirchliche Seminare
und Konvikte.
Die Errichtung, Leitung und Verwaltung der Priesterseminare, sowie der
kirchlichen Konvikte steht, innerhalb der Grenzen des für alle geltenden
Gesetzes, ausschließlich den kirchlichen Behörden zu.
Artikel 21: Katholischer Religionsunterricht.
Der katholische Religionsunterricht
in den Volksschulen, Berufsschulen, Mittelschulen und höheren Lehranstalten
ist ordentliches Lehrfach und wird in Übereinstimmung mit den Grundsätzen
der katholischen Kirche erteilt. Im Religionsunterricht wird die Erziehung
zu vaterländischem, staatsbürgerlichem und sozialem Pflichtbewußtsein
aus dem Geiste des christlichen Glaubens- und Sittengesetzes mit besonderem
Nachdruck gepflegt werden, ebenso wie es im gesamten übrigen Unterricht
geschieht.
Lehrstoff und Auswahl der Lehrbücher für den Religionsunterricht
werden im Einvernehmen mit der kirchlichen Oberbehörde festgesetzt.
Den kirchlichen Oberbehörden wird Gelegenheit gegeben werden, im
Einvernehmen mit der Schulbehörde zu prüfen, ob die Schüler
Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Lehren und Anforderungen
der Kirche erhalten.
Artikel 22: Katholische
Religionslehrer.
Bei der Anstellung
von katholischen Religionslehrern findet Verständigung zwischen dem
Bischof und der Landesregierung statt.
Lehrer, welche wegen ihrer Lehre oder sittlichen Führung vom Bischof
zur weiteren Erteilung des Religionsunterrichtes für ungeeignet erklärt
worden sind, dürfen, solange dieses Hindernis besteht, nicht als
Religionslehrer verwendet werden.
Artikel 23: Errichtung
von Bekenntnisschulen.
Die Beibehaltung und
Neueinrichtung katholischer Bekenntnisschulen bleibt gewährleistet.
In allen Gemeinden, in denen Eltern oder sonstige Erziehungsberechtigte
es beantragen, werden katholische Volksschulen errichtet werden, wenn
die Zahl der Schüler unter gebührender Berücksichtigung
der örtlichen schulorganisatorischen Verhältnisse einen nach
Maßgabe der staatlichen Vorschriften geordneten Schulbetrieb durchführbar
erscheinen läßt.
Artikel 24: Lehrer
an katholischen Bekenntnisschulen.
In allen katholischen
Volksschulen werden nur solche Lehrer angestellt, die der katholischen
Kirche angehören und Gewähr leisten, den besonderen Erfordernissen
der katholischen Bekenntnisschule zu entsprechen.
Lehrerbildung.
Im Rahmen der allgemeinen Berufsausbildung der Lehrer werden Einrichtungen
geschaffen, die eine Ausbildung katholischer Lehrer entsprechend den besonderen
Erfordernissen der katholischen Bekenntnisschulen gewährleisten.
Artikel 25: Privatschulen
der Orden und Kongregationen.
Orden und religiöse
Kongregationen sind im Rahmen der allgemeinen Gesetze und gesetzlichen
Bedingungen zur Gründung und Führung von Privatschulen berechtigt.
Diese Privatschulen geben die gleichen Berechtigungen wie die staatlichen
Schulen, soweit sie die lehrplanmäßigen Vorschriften für
letztere erfüllen.
Lehrbefähigung
der Ordensangehörigen.
Für Angehörige von Orden oder religiösen Genossenschaften
gelten hinsichtlich der Zulassung zum Lehramte und für die Anstellung
an Volksschulen, mittleren und höheren Lehranstalten die allgemeinen
Bedingungen.
Artikel 26: Kirchliche
Trauung vor Ziviltrauung in Notfällen.
Unter Vorbehalt einer
umfassenden späteren Regelung der eherechtlichen Fragen besteht Einverständnis
darüber, daß außer im Falle einer lebensgefährlichen,
einen Aufschub nicht gestattenden Erkrankung eines Verlobten auch im Falle
schweren sittlichen Notstandes, dessen Vorhandensein durch die zuständige
Bischöfliche Behörde bestätigt sein muß, die kirchliche
Einsegnung der Ehe vor der Ziviltrauung vorgenommen werden darf. Der Pfarrer
ist in solchen Fällen verpflichtet, dem Standesamt unverzüglich
Anzeige zu erstatten.
Artikel 27: Exemte
( = befreite) Militärseelsorge.
Der deutschen Reichswehr
wird für die zu ihr gehörenden katholischen Offiziere, Beamten
und Mannschaften, sowie deren Familien eine exemte Seelsorge zugestanden
Armeebischof.
Die Leitung der Militärseelsorge obliegt dem Armeebischof. Seine
kirchliche Ernennung erfolgt durch den Heiligen Stuhl, nachdem letzterer
sich mit der Reichsregierung in Verbindung gesetzt hat, um im Einvernehmen
mit ihr eine geeignete Persönlichkeit zu bestimmen.
Militärgeistliche.
Die kirchliche Ernennung der Militärpfarrer und sonstigen Militärgeistlichen
erfolgt nach vorgängigem Benehmen mit der zuständigen Reichsbehörde
durch den Armeebischof. Letzterer kann nur solche Geistliche ernennen,
welche von ihrem zuständigen Diözesanbischof die Erlaubnis zum
Eintritt in die Militärseelsorge und ein entsprechendes Eignungszeugnis
erhalten haben. Die Militärgeistlichen haben für die ihnen zugewiesenen
Truppen und Heeresangehörige Pfarrechte.
Die näheren Bestimmungen über die Organisation der katholischen
Heeresseelsorge erfolgen durch ein Apostolisches Breve.
Die Regelung der beamtenrechtlichen Verhältnisse erfolgt durch die
Reichsregierung.
Artikel 28: Anstaltsseelsorge.
In Krankenhäusern,
Strafanstalten und sonstigen Häusern der öffentlichen Hand wird
die Kirche im Rahmen der allgemeinen Hausordnung zur Vornahme seelsorgerlicher
Besuche und gottesdienstlicher Handlungen zugelassen
Wird in solchen Anstalten eine regelmäßige Seelsorge eingerichtet
und müssen hierfür Geistliche als Staats- oder sonstige öffentliche
Beamte eingestellt werden, so geschieht dies im Einvernehmen mit der kirchlichen
Oberbehörde.
Artikel 29: Berücksichtigung der Muttersprache einer nichtdeutschen
Minderheit.
Die innerhalb des
deutschen Reiches wohnhaften katholischen Angehörigen einer nichtdeutschen
völkischen Minderheit werden bezüglich der Berücksichtigung
ihrer Muttersprache in Gottesdienst, Religionsunterricht und kirchlichem
Vereinswesen nicht weniger günstig gestellt werden, als es der rechtlichen
und tatsächlichen Lage der Angehörigen deutscher Abstammung
und Sprache innerhalb des Gebietes des entsprechenden fremden Staates
entspricht.
Artikel 30: Kirchengebet
für Reich und Volk.
An den Sonntagen und
gebotenen Feiertagen wird in den Bischofskirchen, sowie in den Pfarr-,
Filial- und Klosterkirchen des deutschen Reiches im Anschluß an
den Hauptgottes- dienst, entsprechend den Vorschriften der kirchlichen
Liturgie ein Gebet für das Wohlergehen des deutschen Reiches und
Volkes eingelegt.
Artikel 31: Katholische
Organisationen und Verbände.
Diejenigen katholischen
Organisationen und Verbände, die ausschließlich religiösen,
rein kulturellen und karitativen Zwecken dienen und als solche der kirchlichen
Behörde unterstellt sind, werden in ihren Einrichtungen und in ihrer
Tätigkeit geschützt.
Diejenigen katholischen Organisationen, die außer religiösen,
kulturellen oder karitativen Zwecken auch anderen, darunter auch sozialen
oder berufsständischen Aufgaben dienen,, sollen, unbeschadet einer
etwaigen Einordnung in staatliche Verbände, den Schutz des Art. 31,
Abs. 1 genießen, sofern sie Gewähr dafür bieten, ihre
Tätigkeit außerhalb jeder politischen Partei zu entfalten.
Berücksichtigung
der religiösen Verpflichtungen durch die staatlich betreuten Jugend-Organisationen.
Die Feststellung der Organisationen und Verbände, die unter die Bestimmungen
diese Artikels fallen, bleibt vereinbarlicher Abmachung zwischen der Reichsregierung
und dem deutschen Episkopat vorbehalten.
Insoweit das Reich und die Lände sportliche oder andere Jugendorganisationen
betreuen, wird Sorge getragen werden, daß deren Mitgliedern die
Ausübung ihrer kirchlichen Verpflichtungen an Sonn- und Feiertagen
regelmäßig ermöglicht wird, und sie zu nichts veranlaßt
werden, was mit ihren religiösen und sittlichen Überzeugungen
und Pflichten nicht vereinbar wäre.
Artikel 32: Verbot
der Parteipolitik für Geistliche und Ordensleute.
Auf Grund der in Deutschland
bestehenden besonderen Verhältnisse wie im Hinblick auf die durch
die Bestimmungen des vorstehenden Konkordats geschaffenen Sicherungen,
einer die Rechte und Freiheiten der katholischen Kirche im Reich und seinen
Ländern wahrenden Gesetzgebung erläßt der Heilige Stuhl
Bestimmungen, die für die Geistlichen und Ordensleute die Mitgliedschaft
in politischen Parteien und die Tätigkeit für solche Parteien
ausschließen.
Artikel 33: Geltung des kanonischen Rechts neben dem Konkordat für
den kirchlichen Bereich.
Die auf kirchliche
Personen oder kirchliche Dinge bezüglichen Materien, welche in den
vorstehenden Artikeln nicht behandelt wurden, werden für den kirchlichen
Bereich dem geltenden kanonischen Recht gemäß geregelt.
Auslegung und
Anwendung des Konkordats.
Sollte sich in Zukunft wegen der Auslegung oder Anwendung einer Bestimmung
dieses Konkordats irgendeine Meinungsverschiedenheit ergeben, so werden
der Heilige Stuhl und das Deutsche Reich in gemeinsamem Einvernehmen eine
freundschaftliche Lösung herbeiführen.
Artikel 34: Ratifikation.
Das vorliegende Konkordat,
dessen deutscher und italienischer Text gleiche Kraft haben, soll ratifiziert
und die Ratifikationsurkunde baldigst ausgetauscht werden.
Es tritt mit dem Tag ihres Austausches in Kraft.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten dieses Konkordat unterzeichnet.
Geschehen in doppelter
Urschrift in der Vatikanstadt am
Juli 1933.
gez. Franz von Papen
gez. Eugenio Cardinale Pacelli
Schlußprotokoll zum Konkordat.
Berlin, den 21. Juli.
Bei der Unterzeichnung des am heutigen Tage abgeschlossenen Konkordates
zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Deutschen Reich haben die ordnungsgemäß
bevollmächtigten Unterzeichneten ff. übereinstimmende Erklärungen
abgegeben, die einen integrierenden
Bestandteil des Konkordates selbst bilden:
Zu Art. 3:
Der Apostolische Nuntius beim Deutschen Reich ist, entsprechend dem Notenwechsel
zwischen der Apostolischen Nuntiatur in Berlin und dem Auswärtigen
Amt vom 11. Und 27. März 1930, Doyen des dort akkreditierten diplomatischen
Korps.
Zu Art. 13:
Es besteht Einverständnis darüber, daß das Recht der Kirche,
Steuern zu erheben, gewährleistet bleibt.
Zu Art. 14, Abs.
2:
Es besteht Einverständnis darüber, daß, sofern Bedenken
allgemein politischer Natur bestehen, solche in kürzester Frist vorgebracht
werden.
Liegt nach Ablauf von 20 Tagen eine derartige Erklärung nicht vor,
so wird der Heilige Stuhl berechtigt sein, anzunehmen, daß Bedenken
gegen den Kandidaten nicht bestehen. Über die in Frage stehenden
Persönlichkeiten wird bis zur Veröffentlichung der Ernennung
alle Vertraulichkeit gewahrt werden.
Ein staatliches Vetorecht soll nicht begründet werden.
Zu Art. 17:
Soweit staatliche Gebäude oder Grundstücke Zwecken der Kirche
gewidmet sind, bleiben sie diesen, unter Wahrung etwa bestehender Verträge,
nach wie vor überlassen.
Zu Art. 19, Satz
2:
Die Grundlage bietet zur Zeit des Konkordatsabschlusses besonders die
Apostolische Konstitution Deus scientiarum Dominus vom 24.
Mai 1931 und die Instruktion vom 7. Juli 1932.
Zu Art. 20:
Die unter Leitung der Kirche stehenden Konvikte an Hochschulen und Gymnasien
werden in steuerrechtlicher Hinsicht als wesentliche kirchliche Institutionen
im eigentlichen Sinne und als Bestandteil der Diözesanorganisation
anerkannt.
Zu Art. 24:
Soweit nach Neuordnung des Lehrerbildungswesens Privatanstalten in der
Lage sind, den allgemein geltenden staatlichen Anforderungen für
Ausbildung von Lehrern oder Lehrerinnen zu entsprechen, werden bei ihrer
Zulassung auch bestehende Anstalten der Orden und Kongregationen entsprechend
berücksichtigt werden.
Zu Art. 26:
Ein schwerer sittlicher Notstand liegt vor, wenn es auf unüberwindliche
oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand zu beseitigende
Schwierigkeiten stößt, die zur Eheschließung erforderlichen
Urkunden rechtzeitig beizubringen.
Zu Art. 27, Abs.
1:
Die katholischen Offiziere, Beamten und Mannschaften, sowie deren Familien
gehören nicht den Ortskirchengemeinden an und tragen nicht zu deren
Lasten bei.
Zu Art. 27, Abs.
4:
Der Erlaß des Apostolischen Breve erfolgt im Benehmen
mit der Reichsregierung.
Zu Art. 28:
In dringenden Fällen ist der Zutritt dem Geistlichen jederzeit zu
gewähren.
Zu Art. 29:
Nachdem die deutsche Reichsregierung sich zu dem Entgegenkommen in bezug
auf nichtdeutsche Minderheiten bereitgefunden hat, erklärt der Heilige
Stuhl, in Bekräftigung
seiner stets vertretenen Grundsätze bezüglich des Rechtes der
Muttersprache in der Seelsorge, im Religionsunterricht und im katholischen
Vereinsleben, bei künftigen Konkordatären Abmachungen mit andern
Ländern auf die Aufnahme einer gleichwertigen, die Rechte der deutschen
Minderheiten schützenden Bestimmung Bedacht nehmen zu wollen.
Zu Art. 31, Abs.
4:
Die in Art. 31, Abs. 4 niedergelegten Grundsätze gelten auch für
den Arbeitsdienst.
Zu Art. 32:
Es herrscht Einverständnis darüber, daß vom Reich bezüglich
der nicht katholischen Konfessionen gleiche Regelungen betreffend parteipolitische
Betätigung veranlaßt werden.
Das den Geistlichen und Ordensleuten Deutschlands in Ausführung des
Art. 32 zur Pflicht gemachte Verhalten bedeutet keinerlei Einengung der
pflichtgemäßen Verkündigung und Erläuterung der dogmatischen
und sittlichen Lehren und Grundsätze der Kirche.
In der Vatikanstadt, am 20. Juli 1933.
gez. Franz von Papen
gez. Eugenio Cardinale Pacelli
ANHANG.
Auslegungsgrundsätze zu Art. 31 des Reichskonkordats
(vereinbart am 18. Juli 1933 zwischen der Reichsregierung und den Vertretern
der deutschen Bischöfe).
Die Reichsregierung
geht bei der Anwendung des Art. 31 von ff. Gesichtspunkten aus:
Die katholischen Organisationen und Verbände, die in Abs. 1 aufgeführt
sind, sollen ihr Eigenleben völlig in sich führen können.
Der Staat hat ihnen gegenüber keine weitergehenden Einmischungsbefugnisse,
als sie sich aus der Tatsache der allgemeinen Treuepflicht der Staatsbürger
gegenüber dem Staat an sich ergeben.
Die katholischen Organisationen, die in Abs. 2 aufgeführt sind, können,
müssen aber nicht in staatliche Verbände (Dachorganisationen)
eingeordnet werden. Die Einordnung darf nicht ihr vereins- und verbandsmäßiges
Eigentum und Eigenleben, d.h. den katholischen Charakter und die Selbständigkeit
in der Erfüllung ihrer satzungsmäßigen Aufgaben einschließlich
der Führung der bisherigen Vereinstracht, der Abzeichen und Banner
bei öffentlichem Auftreten ausschließen.Sie sollen also ihre
bisherigen Satzungen beibehalten,
es sei denn, daß in diesen Satzungen Zwecke vorgesehen wären,
die dem neuen Staat an sich zuwiderlaufen. Ihr Vorstand soll nach den
bisherigen Vereinssatzungen bestellt werden. Soweit nicht die etwaige
Eingliederung in staatliche Verbände die Befolgung von Vorschriften
notwendig macht, die sich aus der Einordnung an sich ergeben, soll von
Eingriffen in das Vereinsleben abgesehen werden.
Die Mitglieder der katholischen Organisationen dürfen irgendeinen
rechtlichen Nachteil in Schule und Staat aus ihrer Zugehörigkeit
nicht erfahren.Die Reichsregierung setzt voraus, daß die katholischen
Organisationen bei einer Eingliederung sich mit ihren kirchlichen Behörden
ins Einvernehmen setzen.
Gelegentlich
des Austausches der Ratifikationsurkunde am 10. September 1933 haben beide
Kontrahenten folgende vereinbarte offizielle Mitteilung veröffentlicht:
Vor der Ratifikation
hat der Heilige Stuhl in mündlicher und schriftlicher Darlegung der
Reichsregierung eine Reihe von Punkten überreicht, die sich auf die
Auslegung des Konkordats und seine vorläufige Handhabe beziehen.
Sie betreffen vor allem den Bestand, die Betätigung und den Schutz
der katholischen Organisation, sowie die Freiheit der deutschen Katholiken,
auch in der katholischen Presse die Grundsätze der katholischen Glaubens-
und Sittenlehre zu verkünden und zu erläutern. -
Die Reichsregierung hat sich dem Heiligen Stuhl gegenüber bereit
erklärt, über die angeführten Materien baldigst zu verhandeln,
um zu einem dem Wortlaut und dem Geiste des Konkordats entsprechenden
gegenseitigen Einvernehmen zu gelangen.
Auf der Grundlage
dieser feierlichen Abmachung ist der Friede zwischen Staat und Kirche
möglich, vorausgesetzt daß sie wirklich befolgt wird.
In einem gemeinsamen Hirtenschreiben vom 8. Juni 1933 erklären die
deutschen Bischöfe, daß sie zu ehrlicher Mitarbeit mit dem
Staate bereit sind.
Wir wollen dem Staate um keinen Preis die Kräfte der Kirche
entziehen, und wir dürfen es nicht, weil nur die Volkskraft und die
Gotteskraft, die aus dem kirchlichen Leben unversiegbar strömt, uns
erretten und erheben kann.....
Nur vertrauen wir auch darauf, daß so manches, was uns vom katholischen
Standpunkte aus in den letzten Monaten als befremdlich und unbegreiflich
erschien, sich nur als ein Gärungsprozeß erweist, der bei der
Klärung der Verhältnisse als Hefe zu Boden sinkt.....
Wir vertrauen, daß es der Umsicht und Tatkraft der deutschen Führer
gelingt, alle jene Funken und glimmenden Kohlen zu ersticken, die man
da und dort zu furchtbaren Bränden gegen die katholische Kirche anfachen
möchte.
Wenn in Zukunft der
Friede zwischen Staat und Kirche gestört wird, darf man die Ursache
nicht auf Seiten der Kirche suchen.
Zur Erinnerung
an die Vollendung der Erlösung
vor 1900 Jahren
ordnet der Heilige Vater Papst PIUS XI.
ein außerordentliches Heiliges Jahr und ein allgemeines großes
Jubiläum
an.
In der Päpstlichen Bulle vom 6. Januar 1933 heißt es:
So kündigen Wir in der frohen Hoffnung auf die reichen Früchte,
über die Wir Uns schon jetzt freuen und um die Wir den Vater der
Erbarmungen demütig anflehen, mit Zustimmung Unserer ehrwürdigen
Brüder, der Kardinäle der Heiligen römischen Kirche,
ein allgemeines außerordentliches Jubiläumsjahr an, das in
dieser heiligen Stadt
vom 2. April d.J. bis zum 2. April des Jahres 1934 dauern soll.
In dieser Zeit kann der Jubiläumsablaß von denen gewonnen werden,
die in Rom nach dem würdigen Empfang der hl. Beichte und der hl.
Kommunion die Hauptbasiliken besuchen und nach der Meinung des Heiligen
Vaters beten.
In der Heimat
kann dieser Ablaß gewonnen werden von solchen Gläubigen, denen
die Wallfahrt nach Rom unmöglich ist, d.h. von den Mitgliedern weiblicher
Genossenschaften (mit und ohne Klausur) und ihrem Dienstpersonal, von
den Insassen von Gefängnissen, von Kranken und Greisen, von Arbeitern,
die von ihrem Tageserwerb leben und nicht so lange Zeit auf diesen verzichten
können.
Aus dem gleichen Anlaß wird der heilige Rock unseres Heilandes
in Trier in der Zeit vom 23. Juli bis 10. September 1933 zur öffentlichen
Verehrung ausgestellt.
Durch ihre Bischöfe werden die Katholiken aus allen deutschen Gauen
und besonders aus dem Rheinlande zur Wallfahrt nach Trier und zur Verehrung
der kostbaren Reliquie eingeladen. Viele sind dieser Einladung gefolgt.
Täglich haben Sonderzüge Tausende von Pilgern befördert.
Auch aus dieser Pfarre sind viele Gläubige nach Trier gewallfahrtet.
Die Gesamtzahl der Pilger betrug ca. 2 Millionen, eine Zahl, die bisher
noch nie erreicht wurde.
Am 17. Februar
1933 starb im Alter von 57 Jahren ein vorbildlicher Laienapostel der
Pfarre, Herr Heinrich LANDMESSER, genannt Bruder Hein wegen
seines unermüdlichen Eifers für die MISSIONEN und EXERZITIEN.
1934
Am 15. Februar
1934 ersucht die Bischöfliche Behörde die Geistlichen, folgende
Verordnungen des Ministeriums für Wissenschaft, Kunst und Volksbildung
zu beachten:
Lehrer und Schüler erweisen einander innerhalb und außerhalb
der Schule den deutschen Gruß (Heil Hitler!).
Wo bisher der katholische Religionsunterricht mit dem Wechselspruch Gelobt
sei Jesus Christus - In Ewigkeit. Amen. begonnen und
beendet wurde, ist der deutsche Gruß zu Beginn der Stunde
vor, am Ende der Stunde nach dem Wechselspruch zu erweisen.
Die an das Reichskonkordat
geknüpften Hoffnungen, besonders bezüglich der katholischen
Jugendverbände haben sich leider nicht erfüllt. Mancherorts
ist gegen männliche katholische Jugendvereine unter dem Vorwande
unerlaubter politischer Tätigkeit vorgegangen worden. Haussuchungen,
Beschlagnahme von Vereinseigentum (Geld, Turngeräte, Fahnen, Bücher,
etc.), Verhaftungen von Vereinsführern, auch Geistlichen, Belästigungen
der Mitglieder in den Jugendheimen und auf der Straße, Beschimpfungen
von Priestern und Bischöfen werden aus vielen Orten gemeldet.
Der Heilige Vater,
der hiervon Kenntnis erhalten hat, richtet zu Ostern einen väterlich-herzlichen
Gruß an die katholische Jugend Deutschlands:
Geliebte Söhne!
Den Ausdruck kindlicher Ergebenheit gegen den Stellvertreter Christi und
unverbrüchliche Treue zur heiligen Kirche, den ihr uns übermittelt
habt, nehmen wir mit inniger Teilnahme und großer Genugtuung entgegen.
Mit inniger Teilnahme: denn ihr habt in vorderster Linie für eure
religiösen Ideale bereits große Opfer gebracht und bringt sie
noch täglich.
Mit großer Genugtuung über den Bekennermut, den ihr offenbart,
und die echt übernatürliche Gesinnung, von der ihr beseelt seid.
Trotz alles Schweren, durch das euch die Vorsehung hindurchleitet, und
entgegen einer mit Lockrufen und mit Druck arbeitenden Propaganda für
eine neue Lebensauffassung, die von Christus weg ins Heidentum zurückführt,
habt ihr dem Heiland und seiner Kirche den Schwur der Liebe und Treue
gehalten und bleibt gerade deshalb um so gefestigter in der Hingabe an
Volk und Heimat, denen ihr wie in vergangenen Zeiten auch jetzt in engster
Verbundenheit selbstlos dienen wollt.
Wir kennen aus verantwortungsvoller Hirtensorge - und Wir wissen, daß
sie auch die große Sorge eurer Bischöfe ist - die Lage der
katholischen Jugendlichen Deutschlands. Eure Verbände sollen jedenfalls
wissen, daß ihre Sache Unsere Sache ist. Wir führen euch in
väterlicher Liebe unter das Kreuz Jesu Christi, das auf
euren Bannern leuchtet und spenden euch, euren Eltern und Angehörigen
als Kraftquelle unerschütterlicher Glaubenstreue von Herzen den erbetenen
Apostolischen Segen.
Am Feste Christi
Himmelfahrt fand in Aachen auf dem Katschhof (ein großer
herrlicher
Platz zwischen Münster und Rathaus) eine Marienfeier für die
katholische Jugend der Diözese statt. Zu Tausenden waren Jungmänner
und Jungfrauen mit ihren Fahnen und Bannern nach Aachen geströmt,
wohnten im Freien dem hl. Opfer bei und hörten die besorgten Worte
des Bischofs, der sie der Gottesmutter weihte und sie zu Mut und Treue
in schwerer Zeit ermahnte.
Auf 30.000 wurde die Zahl der Teilnehmer geschätzt!
Eine machtvolle Kundgebung, die tiefsten Eindruck bei allen Jugendlichen
hinterließ und ihnen neuen Ansporn zu treuem Durchhalten gab.
Durch die Apostolische
Konstitution Quod superiore anno vom 2. April 1934
hat der Heilige Vater das außerordentliche Jubeljahr zu Ehren des
1900jährigen Gedächtnisses der Erlösung mit
seinen reichen Gnadenschätzen auf den ganzen Erdkreis ausgedehnt.
Das Jubeljahr beginnt mit dem Weißen Sonntag 8. April 1934
und dauert bis zum Abend des Weißen Sonntag 28. April 1935.
Auf diese Weise können alle Christgläubigen außerhalb
Roms den großen vollkommenen Jubiläumsablaß
gewinnen.
Die Gläubigen haben zahlreich und dankbar diese Gnadengelegenheit
benutzt.
Die Wiedereinrichtung
der Diözese Aachen im Jahre 1929 brachte es mit sich, daß
auf die Dauer ein eigenes Priesterseminar notwendig wurde. Erstmalig zu
Weihnachten 1933 kündigte Bischof VOGT seinen Beschluß
an, für die Priesteramtskandidaten seines Bistums eine eigene Heimstätte
zu errichten und bat um die Unterstützung der Diözesanen. Durch
Kirchenkollekten, Haussammlungen, besondere Spenden der Geistlichkeit
und der Gläubigen, Verkauf von Seminarbausteinen u.s.w. sollte die
gewiß nicht geringe Bausumme aufgebracht werden. Der Bischof hat
sich in seinen Diözesanen nicht getäuscht; es wird bei den Kollekten
viel gespendet, die Bausteine finden sehr guten Absatz.
Durch Verordnung des
Oberpräsidenten vom 15.5.1934 ist es von nun ab den konfessionellen
Jugendverbänden verboten, öffentlich aufzutreten in Uniform,
Bundestracht,
u.ä., sowie Wimpel mitzuführen, da beides dem Wesen und
den Aufgaben der kirchlichen Verbände nicht entspricht. Dagegen
gestattet ist solches bei kirchlichen Veranstaltungen, insbesondere bei
den hergebrachten Prozessionen und Wallfahrten.
Am 3. Juli
verbietet die Reichsregierung alle Sammlungen von Geld- oder Sachspenden
auf öffentlichen Straßen oder Plätzen, von Haus zu Haus,
etc.
Kollekten in Kirchen sind von dem Verbot ausgenommen.
Auch die Sammlungen
für den Seminar-Neubau müssen eingestellt werden. Bausteine
dürfen nicht mehr öffentlich verkauft werden.
Am 2. August
starb Reichspräsident Generalfeldmarschall Paul VON BENECKENDORFF
UND VON HINDENBURG im hohen Alter von 86 Jahren.
Der Bischof ordnet Trauergeläute, Beflaggung der kirchlichen Gebäude
und das allgemeine Gebet an.
1935
Die katholische Jugend
im Glauben zu festigen und für die neuen Zeitaufgaben zu schulen,
ist dringendstes Gebot der Stunde.
Deshalb läßt Pfarrer SCHLEIHS (Schleiß) in der Zeit vom
13.-20. Januar eine religiöse Woche für die Jungmänner
und Jungfrauen der Pfarre abhalten.
Prediger ist Pater HEPPENER, S.J. (gebürtig aus Myhl), der in täglich
2 Vorträgen (morgens 7.30 Uhr und abends 8 Uhr) die Jugend für
Christus und seine Kirche zu begeistern weiß. Die Predigten werden
gut besucht.
Als Abschluß der religiösen Woche wird am Sonntag, dem 20.
Januar nachmittags 5.30 Uhr in Steinkirchen eine Lichtfeier veranstaltet,
zu der auch viele Abordnungen der katholischen Jugendverbände des
Bezirks mit ihren Bannern erscheinen.
Bei dieser Feier findet die Neuaufnahme der schulentlassenen Knaben und
Mädchen in die Jünglings- und Jungfrauenkongregation statt.
Am 19. Februar
jährt sich zum 25. Male der Jahrestag der Priesterweihe des Herrn
Pfarrers Schleiß.
Die ganze Pfarre nimmt freudigen Anteil an diesem Jubiläum. In einer
würdigen kirchlichen Feier (von außerkirchlichen Feiern war
auf Wunsch des Jubilars Abstand genommen worden) wird seiner in Gebet
und Kommunion dankbar gedacht und Gottes Segen auf sein ferneres Wirken
in der Pfarre herabgefleht.
Die im vergangenen
Jahre so glanzvoll verlaufene Wallfahrt der Jugend nach Aachen am Feste
Christi Himmelfahrt ist in diesem Jahre verboten.
Als Ersatz findet am Sonntag, 26. Mai in allen Kirchen des Bistums
eine besondere Marienfeier statt, in der der Bischof in einem besorgten
Hirtenschreiben zu seinen Diözesanen spricht.
Wie überall so ist auch hier die Feier sehr stark besucht.
Am 23. Juli
wird vom Preußischen Ministerpräsidenten verordnet:
Allen konfessionellen Jugendverbänden ist jede Betätigung, die
nicht rein kirchlich-religiöser Art ist, untersagt. Es ist verboten
das Tragen von Uniformen, Abzeichen, das geschlossene Aufmarschieren,
das öffentliche Mitführen von Bannern, Fahnen und Wimpeln.
Am 24. Oktober
verfügt der Reichsminister des Innern:
Wenn die öffentlichen Gebäude allgemein zu beflaggen sind, so
sind auch die Kirchengebäude und kirchlichen Dienstgebäude allein
mit Reichs- und Nationalflagge zu beflaggen. Wollen die Kirchen aus anderm
Anlaß flaggen, so können sie die Kirchenfahnen zeigen.
1936
Herr Pfarrer SCHLEIß
ist in letzter Zeit vielfach leidend und arbeitsunfähig gewesen.
Er sucht Aufbesserung seiner Kräfte in einem längeren Erholungsurlaub,
jedoch vergeblich.
Es wird ihm deshalb im April 1936 ein Hauskaplan zur Unterstützung
gegeben:
es ist der am 7. März 1936 in Aachen geweihte Neupriester
Richard HERMANNS aus Uerdingen.
Angesichts der veränderten
Lage für die katholische Jugend erläßt der deutsche Episkopat
im April Neue Richtlinien für die katholische Jugendseelsorge.
Jugendseelsorge ist Ausfluß des göttlichen Erziehungsrechtes
und -auftrages der Kirche. Im Sinne der Katholischen Aktion
sollen die jungen Menschen zu religiös und apostolisch lebendigen
Christen herangebildet werden. Träger der religiösen Jugendarbeit
sind die ordentlichen Seelsorger, der Pfarrer und seine Hilfsgeistlichen,
unter Mitwirkung von geeigneten Jugendlichen. Die Arbeit ist zu leisten
in der Form der allgemeinen Pfarrjugendseelsorge und in der Bildung von
Kernscharen. Letztere sollen als besondere apostolische Aufgaben anstreben
die Vorbereitung auf echt katholische Ehe und Familie, Berufstüchtigkeit,
laienkatechetische Unterweisung von Kindern und Jugendlichen, Mitarbeit
in der Caritas, Diaspora und Mission. Auch ohne die bisherigen katholischen
Vereine muß die Jugend befähigt werden, sich als ganze und
apostolische Christen zu bewähren.
Am Dreifaltigkeits-Sonntag,
7. Juni, ist in Wassenberg ein vom Bischof angeordnetes Gottbekenntnis
für die gesamte katholische Jugend des Dekanates, die sich durch
die große Zahl und die begeisterte Anteilnahme der Jugendlichen
zu einer machtvollen und erhebenden Kundgebung gestaltet.
In letzter Zeit wird
viel von den sogenannten Sittlichkeitsprozessen geredet,
die in Koblenz gegen Ordensleute, besonders Ordensbrüder der Franziskaner
von Waldbreitbach geführt werden.
Der Bischof nimmt in einem Hirtenschreiben dazu Stellung und ermahnt seine
Diözesanen, sich durch solche traurigen Ereignisse nicht verwirren
zu lassen. Solche Ärgernisse können nicht der Kirche als solcher
zur Last gelegt werden, denn, soweit sie erwiesene Tatsachen sind, werden
sie von der Kirche am meisten beklagt und verurteilt. Der unterrichtete
Katholik weiß auch, daß sie eine unbedeutende Ausnahme sind,
da rund 75.000 Ordensschwestern und mehr als 3.000 Ordensbrüder,
die im Dienste der Caritas, vielfach in der schweren und gefährlichen
Betreuung von Schwachsinnigen, Idioten und Geisteskranken tätig sind,
sich nie eines sittlichen Tadels schuldig gemacht haben.
Im Nachbarort Ophoven
starb am 18. Juni nach längerer Krankheit im Alter von 70
Jahren der langjährige Pfarrer dieser Gemeinde und Dechant des Dekanates
Wassenberg:
Arnold AXER.
Für die Zeit der Pfarrvakanz wird Herr Kaplan R. HERMANNS zum Pfarrverwalter
ernannt.
Gegenwärtig
ist in deutschen Landen ein Kampf um die höchsten und heiligsten
Güter entbrannt, so stellen die deutschen Bischöfe in
einem gemeinsamen Hirtenschreiben vom 20. September fest. Zu
den Gütern, die wir von unseren Vorfahren ererbt haben und als heiliges
Vermächtnis schätzen und schützen, gehört die Bekenntnisschule.
Leider sind im Laufe des letzten Jahres schwere Eingriffe in den Bestand
der Bekenntnisschule in einigen Ländern (Bayern, Württemberg,
Hessen) erfolgt. Leider versuchen Gegner der konfessionellen Schule vielfach
die noch bestehenden Bekenntnisschulen innerlich auszuhöhlen. Es
mehren sich die Klagen über unchristliche Äußerungen durch
einzelne Lehrpersonen, durch die die religiösen Gefühle der
Kinder schwer verletzt werden. Hier und da hat man religiöse Bilder
und Kruzifixe aus den Schulen entfernt. Durch Lehrbücher und Lehrpläne
wird in manchen Fächern die Bekenntnisschule ihres christlichen Charakters
entkleidet. Da sehen wir Bischöfe es als eine Pflicht unseres Amtes
an, Euch ein aufklärendes Wort über die Bekenntnisschule zu
sagen, damit Euch in einer Zeit ernster Entscheidungen klare Wegweisung
nicht fehle.
Der weitere Text des Hirtenbriefes behandelt die Punkte:
Die Bekenntnisschule zu fordern, ist für die Katholiken Gewissenspflicht.
Die Katholiken fordern die katholische Bekenntnisschule auch im Namen
des Rechtes und der Vertragstreue (Reichskonkordat).
Die Einwände, die gegen die Bekenntnisschule erhoben werden, sind
haltlos.
Die Bekenntnisschule treibt keinen Keil in die Volksgemeinschaft.
Die unselige Religionsspaltung wird durch die Bekenntnisschule nicht vertieft.
Die Gemeinschaftsschule hat nicht die gepriesenen Vorzüge.
Ihr, christliche Eltern, müßt einmal vor Gott Rechenschaft
für die Erziehung eurer Kinder ablegen. Wir wissen, daß Euch
selbst nichts so sehr am Herzen liegt wie die katholische Erziehung eurer
Kinder. Darum werdet ihr auch, falls in einigen Gegenden unerwartet eine
Abstimmung oder Einschreibung für die Gemeinschaftsschule angeordnet
wird, euch nicht überrumpeln und einschüchtern lassen, sondern
als katholische Eltern
eure Pflicht tun und mutig und entschlossen für die Erhaltung der
Bekenntnisschule eintreten. Die katholische Erziehung hat euch selbst
glücklich und seelisch reich gemacht. Sie soll auch der große
Schatz eurer Kinder bleiben..... Ihr wißt, daß ihr durch die
Erhaltung der Bekenntnisschule am besten das wahre Wohl von Heimat und
Volk fördert.
Gott gebe dazu Kraft und Gnade!
Gebet
um die Erhaltung der katholischen Schule
Lasset uns beten um
die Erhaltung der katholischen Schule!
Göttlicher Heiland, Du hast gesagt: Lasset die Kinder zu mir kommen
und wehret es ihnen nicht. Unsern Kindern droht heute die Einführung
einer Schule, durch die sie von Dir ferngehalten und ihr Seelenheil gefährdet
würde.
Darum bitten wir Dich: Laß nicht zu, daß unsere Kinder von
Dir getrennt werden. Schütze ihren katholischen Glauben und erhalte
ihnen die katholische Schule. Gib auch allen katholischen Eltern die Einsicht
und Kraft, sich für die Erhaltung der katholischen Schule einzusetzen.
Priester: Herr, erhöre unser Gebet!
Alle: Und laß unser Rufen zu Dir kommen!
Priester: Unsere Hilfe ist im Namen des Herrn,
Alle: der Himmel und Erde erschaffen hat.
Priester: Ehre sei dem Vater und dem Sohne und dem Heiligen Geiste.
Alle: Wie es war im Anfang, so auch jetzt und in Ewigkeit.
Amen.
Mit stolzer Freude
kann der Bischof am 10. Oktober feststellen, daß sein Herzenswunsch
in Erfüllung gegangen ist, nämlich daß der Priesterseminar-Neubau
in Aachen fertiggestellt ist und demnächst seiner Bestimmung übergeben
wird.
Die feierliche Eröffnung des neuen Seminars erfolgt am Christkönigsfeste,
dem 25. Oktober.
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